Energieversorger-AGB: Teilsieg für Stromkunden

Einmal mehr waren die AGB eines Energieversorgers Gegenstand eines bis zum BGH geführten Rechtsstreits. Der Verbraucherschutzdachverband hatte auf Unterlassung der Verwendung diverser AGB-Klauseln geklagt. Der BGH hat hierzu eine differenzierte Entscheidung getroffen und einige Klausel passieren lassen, andere nicht.

Grundlage der Entscheidung des BGH waren folgende Bestimmungen des BGB:

§ 147 Abs. 2: Hiernach kann der Antrag auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem unter regelmäßigen Umständen mit der Annahme des Antrags gerechnet werden darf.

§ 307 Abs. 1 begründet die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen

§ 308 Abs. 1 bestimmt die Unwirksamkeit einer Klausel, durch die der Verwender sich eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält

§ 309 Abs. 5 lässt die Pauschalierung von Schadensersatzforderungen nur unter engen Voraussetzungen zu.

Unwirksame Klauseln:

  • Der Stromversorger verpflichtet den Kunden für den Fall, dass dieser den Zählerstand nicht rechtzeitig abliest, Mitarbeitern des Stromverbrauchers oder von diesem beauftragten dritten Unternehmen Zugang zu den Räumen zu gestatten, in denen sich die Ablesegeräte befinden. Diese Klausel hielt der BGH deshalb für unwirksam, weil der Energieversorger keine angemessene Anmeldefrist zur Ablesung der Geräte bestimmt hatte. Dieser „Fehler“ wäre seitens des Versorgers also leicht zu beheben.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages beinhaltet nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung, weil sie dem Kunden ein von ihm nicht überprüfbares Ermessen des Verwenders bei Bestimmung des Pauschbetrages vorgaukelt. Hier müsste der Verwender nach Auffassung der Richter klare Ermessungsgrundlagen angeben, die sich an der wahrscheinlichen, typischen Schadenshöhe bemessen.
  • Die vorformulierte Einwilligung des Kunden in den Erhalt von Telefonwerbung ist unzulässig, weil sie nach Auffassung des BGH nicht erkennen lässt, auf welche Werbeinhalte sich diese Einwilligung bezieht. Wirksam wäre eine Formulierung, die klar erkennen lässt, wer den Kunden anrufen und welche Bereiche er bewerben darf, beispielsweise die Energiesegmente Strom- und Gasversorgung.

Wirksame Klauseln

  • Eine Klausel wonach der Stromlieferungsvertrag zustande kommt, sobald das Unternehmen dies bestätigt bzw. den Beginn der Lieferung mitteilt, bedeutet nach Auffassung der BGH-Richter kein unangemessen langes Hinausschieben der Annahmefrist. Die Klausel konkretisiere lediglich, in welchem Zeitraum der Kunde mit der Vertragsannahme durch den Versorger rechnen dürfe.
  • Die Beschränkung der Haftung bei fahrlässigem Verhalten des Energielieferers auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden verstößt nach Meinung der Richter nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 BGB. Die Begriffe „vorhersehbar“ und „vertragstypisch“ seien hinreichend bestimmt und für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich.

Was auffällt

Im Unterschied zur Vorinstanz, die sämtliche beanstandeten Klauseln  für unwirksam erklärt hat, hat der BGH  den Energieversorgern einen deutlich größeren Freiraum eingeräumt. Auch bei den unwirksamen Klauseln hat der BGH den Versorgern klare Hinweise erteilt, auf welche Weise mit kleinen Nachbesserungen die Wirksamkeit der Klauseln erreicht werden kann.

(BGH, Urteil v. 18.07.2012, III ZR 337/11).