DSGVO: Kopplung von Gewinnspiel und Telefonwerbung

Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung in E-Mail- oder Telefonwerbung durch Unternehmen ist DSGVO-konform. Die Einwilligungserklärung ist hinreichend bestimmt, wenn die sachliche Reichweite der künftigen Werbung angegeben wird.

So jedenfalls sieht es das OLG Frankfurt in einer für manche Datenschützer überraschenden Grundsatzentscheidung vom Juni diesen Jahres. Für Werbetreibende bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Erleichterung ihrer Werbemöglichkeiten.

Gewinnspiel gegen Preisgabe persönlicher Daten

Vor Einführung der DSGVO war es im Internet Usus einiger Anbieter, den Usern Gewinnspiele, Freebies oder sonstige Vorteile im Tausch gegen die Preisgabe ihrer E-Mail-Adresse anzubieten, letzteres in Verbindung mit der Einwilligung in die Übersendung von diversen Werbeangeboten oder Newslettern. Mit Einführung der DSGVO verschwanden diese Angebote fast vollständig. Die Datenschützer interpretierten Art. 7 Abs. 4 DSGVO dahingehend, dass die Kopplung von Gewinnvorteilen mit der Preisgabe der E-Mail-Adresse oder sonstigen persönlichen Daten als Gegenleistung verboten ist und gegebenenfalls abgemahnt werden kann.

Telefondaten als Gegenleistung

Diese Interpretation des Art. 7 Abs. 4 DSGV teilt das OLG Frankfurt in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung nicht. Dort hatte ein Energieunternehmen im Netz die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten. Die Teilnahme am Gewinnspiel wurde davon abhängig gemacht, dass die User in künftige Werbeanrufe durch das Energieunternehmen einwilligten.

Einwilligungserklärung muss eindeutig sein

Nach dem Diktum des OLG ist diese Art der Kopplung von Gewinnspielteilnahme und der Preisgabe von persönlichen Daten als Gegenleistung dann statthaft, wenn die Einwilligungserklärung des Teilnehmers bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO müsse die Einwilligungserklärung

  • freiwillig
  • für einen konkret bestimmten Fall,
  • in informierter und unmissverständlicher Weise dahingehend abgegeben werden,
  • dass der Erklärende mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist.

„Double-Opt-In“ als Beleg für die Eindeutigkeit der Einwilligungserklärung

Die Eindeutigkeit einer Einwilligungserklärung werde in der Regel durch eine „Double-Opt-In-Funktion“ erfüllt, d.h. der User gibt zusammen mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung seine Kontaktdaten ein und erklärt sein Einverständnis mit der Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Feldes in dem Teilnahmeformular. Hat er dies getan, so wird er zusätzlich durch eine E-Mail oder durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten.


Der Werbende trägt nach dem Urteil des OLG die Beweislast dafür, dass der angegebene Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist.


Freiwillig bedeutet ohne Zwang

Für die Freiwilligkeit ist nach dem Diktum des OLG entscheiden, dass der Betroffene eine freie Wahl hat, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Auf den User dürfe insbesondere keinerlei Druck ausgeübt werden. Die Anlockwirkung eines Gewinnspiels beseitige die Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung aber nicht. Der Verbraucher könne auch in diesem Fall selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme an dem Spiel die Preisgabe seiner persönlichen Daten wert ist.

Einwilligung war ausreichend bestimmt

Im konkreten Fall hatte die Userin in Werbeanrufe der Antragsgegnerin aus dem Bereich „Strom & Gas“ eingewilligt. Diese Angabe ist nach Wertung des OLG hinreichend bestimmt. Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass die Einwilligung in Werbeanrufe einiger in der Unternehmensliste ausgeführter Co-Sponsoren mit der Angabe „Marketing und Werbung“ oder „Finanzdienstleistungen aller Art“ eher zu unbestimmt ist, da diese Angaben nicht erkennen ließen, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde. Die mögliche Unwirksamkeit dieser weiteren Einwilligungen infizierte jedoch nicht die zugunsten der Antragsgegnerin des anhängigen Verfahrens erteilte wirksame Einwilligung.

Einwilligung darf mehrere Unternehmen umfassen

An der erforderlichen Klarheit der Einwilligung kann es nach dem Urteil des OLG fehlen, wenn die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass der Verbraucher sich bei realistischer Betrachtungsweise nicht mit der Gesamtheit der Geschäftsfelder der angegebenen Unternehmen befassen wird. Die im konkreten Fall in der Einwilligungserklärung aufgeführten 8 Unternehmen seien aber grundsätzlich tolerabel.

Konkrete Einwilligung nicht glaubhaft gemacht

Dennoch hatte die Klage auf Unterlassung im Ergebnis erfolgt. Dies lag aber ausschließlich daran, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte, dass die Einwilligung der konkret betroffenen Kundin überhaupt erteilt wurde. Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin nämlich nicht plausibel dargelegt, dass der angegebene Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, auch zuzuordnen sei. Die mangelnde Darlegung dieser Zuordnung wiege umso schwerer, als die betroffene Kundin an Eides statt versichert habe, an keinem Gewinnspiel teilgenommen und auch nicht ihre Telefonnummer angegeben zu haben. Damit habe die Antragsgegnerin den Nachweis einer wirksamen Einwilligung nicht erbracht, Werbeanrufe seien damit unzulässig und zu unterlassen.


(OLG Frankfurt, Urteil v. 27.6.2019, 6 U 6/19)


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Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Werbung