Der BGH hat entschieden, dass Händler nur dann mit Billigangeboten werben dürfen, wenn diese nicht bereits kurz nach Angebotsstart ausverkauft sind. Für Flachbildschirme gilt: Sie müssen bis mindestens 14 Uhr des Angebotstages erhältlich sein. Alltagswaren wie Lebensmittel müssen sogar den ganzen Tag vorrätig sein.

Der BGH gab der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht, die gegen den Discounter Lidl geklagt hatte und hat damit den Schutz vor Lockvogelangeboten bekräftigt.

Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen auch für einen entsprechenden Vorrat sorgen.

 

Mit Flachbildschirmen und irischer Butter geworben

Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und irischer Butter geworben. Zum Teil waren die Flachbildschirme jedoch schon am Morgen des ersten Angebotstages ausverkauft. Nachdem die Verbraucherschützer in den Vorinstanzen unterlegen waren, entschied nun der BGH: Lidl darf nicht für Lebensmittel werben, wenn die Produkte nicht mindestens einen Tag lang vorrätig sind.

Bei den Flachbildschirmen hatte der Discounter zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel unter Umständen am ersten Tag ausverkauft sein könnte. Doch das genügte dem BGH nicht: Das Angebot müsse zumindest bis 14 Uhr erhältlich sein. Alles andere fällt unter den begriff der irreführenden geschäftlichen handlung in § 5 UWG.

(BGH, Urteil v. 10.02.2011, I ZR 183/09).

 

Hintergrund:

Wegen der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ( “UGP-Richtlinie”) wurde eine Anlage zum UWG aufgenommen, die auch die Verhaltensweisen auflistet, die einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Hierunter fällt es auch, wenn der Anbieter nicht darüber aufklärt, dass das Angebot zu dem ausgelobten Preis nicht für eine angemessene Zeit bereitgestellt werden kann.

Bei der Auslegung des § 5 Abs. 4 UWG sind die Nr. 5 und des Anhanges I der Richtlinie zu beachten. Die Tatbestände stellen nicht auf die Bevorratung selbst ab, sondern auf die Aufklärung über sie. Es kommt danach weniger darauf an, ob eine Ware vorrätig ist, sondern darauf, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu überlegen, ob sich der Besuch des Geschäfte (noch) lohnen wird.

Allerdings hat der BGH mit dieser Entscheidung über die Richtlinie hinaus wieder Zeitspannen in die Lockvogel-Beurteilung eingeführt, wie diese nach frühere Rechtslage schon einmal üblich war.

Fazit: Die Händler sollten bei der Bewerbung von Kassenschlagern darauf achten, dass von der Aktionsware genug vorhanden ist oder sehr deutlich machen, was der Kunde zu erwarten hat, aber auch die 2 im Urteil genannten Fristen beachten, wenn sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden wollen.

Schlagworte zum Thema:  Unlautere Werbung, UWG