BGH bleibt bei Falschangaben von Versicherungsnehmern weiterhin streng
Ein Malermeister aus Nordrhein-Westfalen war bis vor den BGH gezogen, um seine private Krankenversicherung zu behalten. Die Versicherungsgesellschaft war vom Vertrag zurückgetreten, weil sich herausgestellt hatte, dass die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden im Antragsformular zur Police zunächst unvollständig und auf weiteres Nachhaken der Versicherung mit Nein beantwortet wurden, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach.
Falsche Angaben bei Versicherungsanträgen sind fatal
Der nun nicht mehr Krankenversicherte erhob Klage gegen den Rücktritt, mit dem Ziel die Police dadurch wieder aufleben zu lassen. Er führte zwei Argumente ins Feld, die ihn dabei unterstützen sollten:
- Zum einen berief er sich darauf, dass nicht er, sondern der mit dem Abschluss der Krankenversicherung beauftragte Versicherungsmakler gelogen habe.
- Zum anderen trug er vor, dass er von der Versicherung nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt worden sei.
BGH lässt keine Ausreden gelten: unbeachtlich an, wer letztlich gelogen hat
Keiner dieser Einwände hatte letztlich Erfolg.
Sowohl die Vorinstanzen als auch die Richter des BGH sahen es als unbeachtlich an, wer letztlich gelogen habe, und bestätigten damit die ständige Rechtsprechung in solchen Fällen: Der Versicherte muss sich das Verhalten des Maklers zurechnen lassen, da dieser im Lager des Versicherten steht. Es half dem Kläger daher nicht, dass er einwendete, er habe gegenüber dem Makler wahrheitsgemäße Angaben gemacht.
Nicht über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt worden
Auch dass der Versicherer es im konkreten Fall unterlassen hat, über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz zu belehren, wirkte nicht zugunsten des Klägers. Zwar gelten die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers; ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer ist jedoch nicht so schutzwürdig wie ein redlich agierender.
(BGH, Urteil v. 12. März 2014, IV ZR 306/13).
Fazit: Der BGH hat mit diesem Urteil wieder einmal bestätigt, dass unwahre Angaben im Zusammenhang mit Anträgen auf Abschluss von Versicherungsverträgen besonders nachteilig für Versicherungsnehmer werden können. Verteidigungsstrategien, vor allem diejenige, dass der Versicherungsmakler falsche Angaben gemacht hat, und nicht der Mandant, führen nicht zum Erfolg.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026