Bei unklaren Leistungsausschlüssen muss die Versicherung zahlen

Geschädigte Kapitalanleger dürfen hoffen. Rechtsschutzversicherer können Leistungen nicht verweigern, wenn sie sich auf unklare Ausschlussklauseln wie die Effekten- oder die Prospekthaftungsklausel verwenden.

Ca. 21 Millionen Rechtsschutzversicherungsverträge gibt es derzeit in Deutschland. Die Motivation der Versicherten dürfte sich mit den Aussagen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weitgehend decken: Sie wollen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben. Doch diese Rechnung geht längst nicht immer auf.  Ein häufiger Grund: Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen.

BGH: Intransparente Effekten- und Prospekthaftungsklauseln

Weit verbreitet sind derzeit noch sogenannte Effekten- und Prospekthaftungsklauseln. Die Effektenklausel  besagt, dass Rechtsschutzversicherer keinen Rechtsschutz gewähren, wenn es um „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten“ geht.

Die Prospekthaftungsklausel schließt den Versicherungsschutz aus, wenn es um Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen geht, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.

Versicherungsbedingungen unwirksam

Der BGH hat diese Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt. Die Richter des 4. Senats begründeten die Unwirksamkeit, damit, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht transparent genug seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll heißen:

  • Eine Vielzahl der Versicherten kann mit dem Begriff Effekten und Prospekthaftungsklausel nichts anfangen.
  • Zudem handele es sich bei beiden Begriffen nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache, so der BGH.

Die bisherige Rechtsprechung zu den Ausschlussklauseln war nicht einheitlich. So hatte beispielsweise das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der den Begriff Effekten nicht kennt, zuzumuten sei, ein Lexikon zu konsultieren (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.2.2012, 7 U 102/11).

Hoffnung für geschädigte Anleger

Versicherungen, die die unklaren Bedingungen weiter verwenden, dürfen daher im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung den Deckungsschutz nicht mehr verwehren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Urteil erstritten hat, rät allen Betroffenen, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, ihre Versicherung aufzufordern, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.

Kein Freifahrtschein für Versicherte

Eine carte blanche für Versicherte ist das Urteil allerdings nicht. Schließlich nutzen viele Rechtsschutzversicherer bereits anders lautende Versicherungsbedingungen. In ihnen wird die Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten im Kapitalanlagebereich weiterhin ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den jetzt verhandelten Bedingungen ist der Ausschluss allerdings verständlich formuliert und damit vom Versicherungsnehmer nicht angreifbar.

(BGH, Urteil v. 8.05.2013, IV ZR 84/12)