Anspruch KG auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

Banken und andere hierzu Verpflichtete müssen auf Kapitalerträge von Kommanditgesellschaften zu deren Lasten die Kapitalertragsteuer abführen. Da Kommanditgesellschaften selbst nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, stellt sich die Frage nach einem Erstattungsanspruch der KG gegen ihre Gesellschafter.

Hintergrund

Nach dem sog. Transparenzprinzip ist die Kommanditgesellschaft nicht selbst einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Gewinne werden vielmehr unmittelbar bei diesen be- und versteuert.

Banken und andere hierzu Verpflichtete führen dennoch Kapitalertragsteuer auf Zinsen und sonstige Kapitalerträge der Gesellschaften ab. Dies kommt letztendlich den Gesellschaftern zugute, da in Höhe des auf sie anteilig entfallenden Kapitalertragsteueranteils sich ihre Einkommen-/Körperschaftsteuer mindert bzw. sie sogar einen Erstattungsanspruch gegen den Fiskus erlangen.

Urteil des BGH v. 16.4.2013, II ZR 118/11

Der BGH hält zunächst fest, dass aufgrund des vorstehend geschilderten Vorteils für den Gesellschafter die Zahlung der Kapitalertragsteuer wie eine Entnahme des Gesellschafters zu behandeln sei. Ob die Gesellschaft einen Anspruch auf Erstattung dieser Entnahme habe, hänge vom Gesellschaftsvertrag ab und sei daher nur im Einzelfall zu beantworten.

Für den Fall der Insolvenz referiert der BGH leider nur die vertretenen Auffassungen, ob die Gesellschafter unabhängig von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Erstattungspflicht treffe oder nicht und lässt dies ausdrücklich ohne Entscheidung ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob Grundlage für einen solchen Erstattungsanspruch der Gesellschaftsvertrag / das Gesellschaftsverhältnis oder ein ungerechtfertigte Bereicherung sei.

Im konkreten Fall waren etwaige Ansprüche der Gesellschaft verjährt. Denn wie der BGH ausführt, beginnt eine Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regelungen am Ende des Jahres, in dem die Kapitalertragsteuer von der KG gezahlt wurde und dies zur Kenntnis der entscheidenden Personen (Geschäftsführer / Insolvenzverwalter) gelangt.

Anmerkung

Der vom BGH entschiedene Fall der von der Gesellschaft gezahlten Kapitalertragsteuer ist nur einer unter vielen, in denen die Gesellschaft vermögensmindernd Zahlungen an den Fiskus leistet und bei den Gesellschaftern korrespondierende Vorteile gegenüberstehen. Der wohl relevanteste Fall ist die Zahlung der Einkommen-/Körperschaftsteuer durch die Gesellschaft aufgrund eines Entnahmerechts der Gesellschafter, aber der Vereinnahmung von Steuererstattungen (z.B. aufgrund von nachträglichen Ergebniskorrekturen, die z.B. auch von Rechtsnachfolgern oder Insolvenzverwaltern veranlasst sein können) direkt durch die Gesellschafter.

Wie der BGH bestätigt hat, gibt es keinen generellen Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von Steuervorteilen / -anrechnungen / -erstattungen gegen ihre Gesellschafter. Dies bedarf vielmehr der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Anders als bei der GmbH mit §§ 30, 31 GmbHG gibt es bei der KG keine als Innenanspruch der Gesellschaft ausgestaltete Haftung der Gesellschafter für Verstöße gegen die Kapitalerhaltung. Selbst die Kapitalrückzahlung, die im Außenverhältnis zum Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führt, begründet für die Gesellschaft aus sich heraus keinen Wiedereinlageanspruch gegen die Gesellschafter. Nur dem Gesellschaftsvertrag oder einer dauernden Übung kann ein entsprechender Anspruch der Gesellschaft entnommen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Streit hierüber sollte dieser Punkt ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Auch auf die Verjährung solcher Ansprüche sollte man sein Augenmerk richten. Denn häufig wird erst im Rahmen einer Betriebsprüfung, Insolvenz o.ä. ein entsprechender Anspruch offensichtlich werden. Will man die Gesellschaft / das Gesellschaftsvermögen schützen, müsste man im Gesellschaftsvertrag ausdrückliche Regelungen zur Verjährung treffen. Aus Sicht des einzelnen Gesellschafters wird dies ggf. nicht angezeigt sein.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

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