Schuld ist fast immer nur einer: der Linksabbieger
Welche Strecke ist die beste? Bisher machen Navi-Geräte nur Routenvorschläge für den kürzesten oder den vermeintlich schnellsten Weg. Ob die Strecke ein Links-Abbiegen nötig macht oder nicht, wird dagegen nicht berücksichtigt. Dabei könnte dies durchaus sinnvoll sein, zumindest als Anhaltspunkt dafür, wie gefährlich eine Strecke ist.
Denn Linksabbieger fahren nicht nur gefährlich. Im Falle eines Unfalls müssen sie damit rechnen, voll oder zumindest größtenteils für den Schaden aufkommen zu müssen. Ganz egal, wie verkehrswidrig sich der andere Unfallbeteiligte verhalten hat. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor.
Bei Gelb-Rot über die Ampel
Das Gericht hatte sich mit einem Unfall zu beschäftigen, bei dem ein Linksabbieger im durch eine Ampel geregelten Kreuzungsbereich mit einem geradeaus fahrenden Auto kollidierte. Das Besondere an der Situation: Der Geradeaus-Fahrer hatte die Ampel zumindest bei Gelb, eventuell sogar bei Rot überfahren.
Das Berufungsgericht, das OLG Frankfurt, war bei der Frage nach der Haftungsverteilung von einer Quote von 50:50 ausgegangen. Es sah bei beiden Autofahrern gleich schwerwiegende Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht: Der Linksabbieger habe gegen das Vorrecht des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs verstoßen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO); der andere Unfallbeteiligte habe die Ampel missachtet und damit gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen.
Besondere Wartepflicht für Linksabbieger
Dieser Einschätzung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Linksabbieger haben eine besondere Wartepflicht, stellte das Gericht fest. Beachten sie diese Wartepflicht nicht, stelle das nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß dar.
Konkret bedeutet dies: Wer als Linksabbieger in einen Unfall verwickelt wird, haftet praktisch immer im vollen Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen (vgl. BGH v. 11.01.2005, VI ZR 352/03). Linksabbieger müssen deshalb den Vorrang des Gegenverkehrs auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot über eine Ampel fährt.
Kaum Chancen auf Haftungsquoten von 50 Prozent oder weniger
Auch wenn der geradeaus Fahrende viel zu schnell unterwegs ist, ändert dies nichts an seinem Vorrecht. Fazit der BGH-Richter: „Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 Prozent ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt“.
Keine Sonderregelung für Sachverständigenkosten
Auch bei den Sachverständigenkosten sah der BGH keine besonderen Rechte des klagenden Linksabbiegers. Das OLG Frankfurt hatte ihm noch den vollen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt. Trotz der Mithaftungsquote von 50 Prozent.
Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Fall einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 Prozent zu erstatten, erteilte der Senat eine Absage. Das sei mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar.
(BGH, Urteil v. 07.02.2012, VI ZR 133/11).
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