Alkoholkontrolle auf privatem Grundstück

Ein alkoholisierter Autofahrer wurde von der Polizei erst auf seinem Privatgrund kontrolliert und getestet (Zielkontrolle). Durften diese Ergebnisse, die in ein Fahrverbot mündeten, vom Gericht verwertet werden oder waren es Ergebnisse einer verdachtsunabhängigen Verhaltenskontrolle nicht beweisverwertbar?

Die Fahrt unter leichtem Alkoholeinfluss in einem Stadtteil Münchens verlief bis zum Ziel ohne Zwischenfälle. Erst als der alkoholisierte Fahrer sein Auto auf seinem Privatparkplatz, der sich im hinteren Teil seines Privatgrundstücks, ein Stück weg von der öffentlichen Straße befand, abgestellt hatte, schritt die Polizei ein.

Ist ein Alkoholtest auf einem Privatgrundstück zulässig?

Drei Polizisten, die den Mann schon eine Zeit lang mit ihrem Streifenwagen im öffentlichen Verkehr verfolgt hatten, kontrollierten den Mann und veranlassten ihn, einen freiwilligen Alkohol-Vortest mit einem Handalkomaten zu machen. Ergebnis: 0,36 mg/l.

Auf der Polizeiinspektion ergab die Untersuchung mittels eines geeichten Alkotests dann eine leicht höhere Alkoholkonzentration von etwa 0,38 ml/l, etwa 0,75 Promille.

War der Alkoholtest auf dem Privatgrundstück gerichtsverwertbar?

Vor dem Amtsgericht vertrat der Mann die Meinung, die Erkenntnisse, die die Polizei bei der allgemeinen verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle auf seinem Privatgrundstück gewonnen habe, seien nicht gerichtsverwertbar. Das Amtsgericht München sah das anders. Es verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und verhängte zudem ein einmonatiges Fahrverbot.

Warum das Ergebnis der Alkoholkontrolle auf dem Privatgrundstück verwertbar ist

Das Ergebnis der Atemkontrollmessung ist verwertbar, entschied das Gericht und begründete dies so:

  • Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die Verkehrskontrolle hätte auf dem Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründet kein Verwertungsverbot für die Alkoholkontrolle.
  • Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre,
  • durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass den Polizeibeamten keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen sei. Das gelte selbst dann, wenn es keinen Versuch gegeben habe, den Mann anzuhalten, bevor er auf seinem Privatgrundstück geparkt hatte. Ob es einen derartigen Versuch gegeben hatte und der Mann auf ein etwaiges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte, konnte im Rahmen der Vernehmung der Polizeibeamten nicht hinreichend geklärt werden.

Verkehrskontrolle am Fahrtziel ist legitim

Die Kontrolle auf dem Privatparkplatz war nach Ansicht des Gerichts zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es sei durchaus vertretbar gewesen, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes und erst dann durchzuführen, nachdem er sein Fahrziel erreicht hatte.

Ordnungswidrigkeiten, die auf Privatgrund entdeckt werden, sind nicht tabu

Das Gericht stellte zudem klar, dass Ordnungswidrigkeiten selbstverständlich auch dann verfolgt werden dürfen, wenn sie auf einem Privatgrund entdeckt werden, sofern es sich nicht um spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden – wie etwa eine Telefonüberwachung – handele, für die besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden.

Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen wie beispielsweise ein Richtervorbehalt willkürlich umgangen werden sollten.

(AG München, Beschluss v. 7.9.2018, 953 OWi 421 Js 125161/18).


Hintergrund:

Alkohol im Straßenverkehr

Nach der Rechtsprechung ist  für die Folgen eines Unfalls unter Alkoholeinfluss entscheidend, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag. Die gibt es in zwei Varianten: die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit:

  • Wer mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, bei dem geht die Rechtsprechung davon aus, dass ohne weitere Beweisanzeichen vermutet werden kann, dass die Folgen des Alkohols für die Unfallverursachung von überragender Bedeutung waren.
  • Bei weniger als 1,1 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Hier kommt es jetzt darauf an, ob der Alkoholgenuss von überragender Bedeutung für den Eintritt des Unfalls war.

Der früher geltende Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben existiert so nicht mehr. Besteht der Verdacht einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat, kann die Entnahme einer Blutprobe auch durch Polizeibeamte angeordnet werden. Dies folgt aus einer Änderung des § 81 a StPO, die seit dem 24.8.2017 in Kraft ist.


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