Zeugnisverweigerungsrecht - wann greift es und wie wirkt es?
Persönliche Gründe, die Aussage zu verweigern
Bestimmten Personengruppen können aus persönlichen Gründen das Zeugnis verweigern (§ 383 ZPO). Hierzu gehören:
Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und enge Verwandte der Prozessparteien,
Geistliche, soweit die Aussage ihre seelsorgerliche Tätigkeit betrifft,
Journalisten, soweit ihre Arbeit betroffen ist und
Zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), soweit die Aussage ihre Arbeit betrifft.
Diese Personengruppen können, bis auf die Angaben ihrer Personalien, ihre Aussage vollständig verweigern. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen und endet nicht mit der Aufgabe des Berufes.
Verweigerung aus sachlichen Gründen
Auch wenn man nicht unter die soeben erörterten Gruppen fällt, kann man unter Umständen auf einzelne Fragen des Gerichtes – nicht aber bezüglich der gesamten Vernehmung – die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern (§ 384 ZPO). Dies ist möglich wenn:
durch die Aussage einem selbst oder einem nahen Verwandten ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden entstünde,
durch die Aussage man selbst oder ein naher Verwandter Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden und
durch die Aussage ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart würde.
Macht ein Zeuge jedoch von einem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht nicht Gebrauch, ist er wie jeder andere Zeuge zu behandeln. Dies bedeutet vor allem, dass er in diesem fall vollständig und wahrheitsgemäß aussagen muss.
Lieber doch nicht?
Auch ein Sinneswandel ist erlaubt: Wenn zunächst mit der Aussage begonnen worden ist, kann der Zeuge jederzeit abbrechen und doch noch sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Zulässig ist es jedoch, dasjenige, was der Zeuge in der bisher gesagt hat, zu verwerten. Es dürfen aus der Geltendmachung keine negativen Schlüsse gezogen werden. Andernfalls würde das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
BMJV legt Gesetzentwurf für digitale Ermittlungsmaßnahmen vor
16.03.2026
-
Mehr als 1 Million offene Strafverfahren
10.03.2026
-
Eilantrag auf Gewaltschutz noch nach 9 Monaten zulässig
02.03.2026
-
Die Beratung durch den Notar bei Grundstücksgeschäften und Eheverträgen
05.02.2026
-
Umfang und Grenzen der Belehrungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Beurkundungs- und Beratungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Wann haftet der Notar für Beratungsfehler?
05.02.2026
-
Wie sieht die Zukunft der Notare in Deutschland im Digitalen Wandel aus?
05.02.2026
-
Überwachungsgarantenpflicht von Eltern bereits strafmündiger Kinder
13.01.2026
-
Kollision bei Wenden auf Kreuzung: Mitverschulden trotz Rotlichtverstoß
07.10.2025