Menschenwürde verletzt – Klage abgewiesen
Ein Untersuchungsgefangener war im Jahre 2009 in der Außenstelle Heidelberg der JVA Mannheim untergebracht. An insgesamt 40 Tagen war er mit einem Mitgefangenen, einen Tag sogar mit 2 Mitgefangenen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht, in der sich eine nur mit einem sog. „Schamvorhang“ versehene, ansonsten nicht vom Innenraum abgetrennte Toilette befand. Wegen dieser nach seiner Auffassung menschenunwürdigen Unterbringung begehrte er vom Land Baden Württemberg die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.000,- €.
Unterbringung ist menschenunwürdig
Der Kläger hatte einer vorübergehenden Gemeinschaftsunterbringung gemäß § 23 UVollzO bei gleichzeitigem Antrag auf Einzelunterbringung zugestimmt. Diese Zustimmung erlaubt nach einer Entscheidung des BVerfG aber keine Unterbringung unter ansonsten menschunwürdigen Bedingungen (BVerfG Beschluss vom 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09). Eine Toilette in einer Gemeinschaftszelle ohne jeglichen Sicht- Geruchs- und Geräuschschutz stellt nach Auffassung des LG einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Der Gefangene könne so nicht einmal ein Mindestmaß an Intimsphäre bewahren.
Land hat Amtspflichten verletzt
Durch die beanstandete Unterbring hat das beklagte Land nach Auffassung de LG Heidelberg gegen seine Amtspflichten nach § 119 StPO, § 23 UVollzO i.v.m. Art 1 GG verstoßen. Das Land hätte nach Auffassung der Richter dem Gefangenen die Möglichkeit verschaffen müssen, während der Unterbringung seine Intimsphäre zu wahren. Selbst ein vorübergehendes Einverständnis des Gefangenen hätte hieran nichts geändert, denn die Menschenwürde sei kein disponibles Recht. Außerdem habe die Zelle auch in der Größe und Gestaltung des Fensters (undurchsichtiges Milchglas) nicht den von BVerfG gestellten Mindestforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprochen. Das Land habe seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gefangenen willentlich verletzt und deshalb auch schuldhaft gehandelt.
Alles nur halb so schlimm
Trotz formaler Erfüllung der Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung war nach Meinung des Gerichts vorliegend die Erheblichkeitsgrenze für die Zahlung einer Entschädigung nicht erreicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls sei nämlich zu bewerten, ob die konkrete Belastung des Betroffenen so einschneidend gewesen sei, dass die Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung auszugleichen sei.
Eine Zeitdauer von 40 Tagen sei zwar nicht unerheblich, hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einschlusszeit des Betroffenen durch Arbeit und sonstige Tätigkeiten an Werktagen für 10 Stunden am Tag unterbrochen gewesen sei. Eine solchermaßen verkürzte Einschlusszeit lasse die Intensität der Beeinträchtigung der Menschenwürde als weniger gravierend erscheinen (BGH Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 361/03).
Beweis für Erreichen der Erheblichkeitsgrenze nicht erbracht
Zweifel an der empfundenen Verletzungsintensität leitete das Gericht auch daraus ab, dass der ansonsten in Beschwerdesachen durchaus aktive Gefangene keinerlei schriftliche Beschwerde geführt hatte. Angebliche mündliche Beschwerden gegenüber dem Gefängnispersonal habe er nicht nachweisen können. Für das Erreichen der Erheblichkeitsgrenze sei er aber beweispflichtig, und diesen Beweis habe er nicht erbracht. Eine Entschädigungsleistung erkannten die Richter dem Kläger daher nicht zu.
LG Heidelberg Urteil vom 24.09.2012 - 1 O 96/11
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