Tötungsdelikte   : Scheitert die Reform des Mordpargraphen?

Die Verurteilung einer Straftat mit Todesfolge sorgt immer für starke Gefühle und Kontroversen. Das zeigt aktuell wieder  der Fall Pistorius. Auch die deutschen Normen in diesem Bereich sind seit langem umstritten. Insbesondere der Mordparagraf gilt seit längerem als unlogisch und antiquiert. Doch bei seinen Reformansätzen stößt der Justizminister Maas auf starke Widerstände. Insbesondere das "Lebenslänglich" dürfe nicht in Frage stehen.

Die Reform der Regelung zu Mord und Totschlag, die noch aus der Nazizeit stammt, wird nicht einfach werden. Nicht nur Teile der Union bauen eine Gegenfront gegen die Gesetzesänderung auf. Allen voran: Bayerns Justizminister Winfried Bausback.

Nicht an Bewährtem rütteln?

Der Unionspolitiker verweist darauf, dass eine Reform nicht im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Die bestehende Regelung hat sich nach seiner Auffassung bewährt. Die gesetzliche Regelung sei in mehreren Punkten vom Verfassungsgericht abgesegnet worden. Hierdurch sei eine grundlegende Rechtssicherheit bei einem der wichtigsten Delikte des Strafrechts entstanden, die durch eine vorschnelle Reform nicht aufs Spiel gesetzt werden dürfe.

Finger weg vom "Lebenslänglich"

Vor allem darf nach Meinung des bayerischen Justizministers nicht an der absoluten Strafdrohung für Mord, also der lebenslangen Freiheitsstrafe, gerüttelt werden.

Ein Machwerk der Nazis

Tatsächlich ist die Entstehung des § 211 StGB (Mord) wesentlich auf einen der wohl schrecklichsten aller deutschen Juristen zurückzuführen, den Nazijuristen und späteren Präsidenten des Volksgerichtshofes Roland Freisler, auf dessen Konto eine ganze Reihe von Todesurteilen, unter anderem gegen die Geschwister Scholl, geht.

Freisler, der Angeklagte gerne als „Gesinnungslumpen“ titulierte, war es besonders wichtig, dass die Gesinnung des Täters als wesentliches Kriterium für die Qualifizierung einer Tötung als Totschlag bzw. als Mord ins Gesetz eingeführt wurde.

Während zuvor die Überlegtheit und Planung einer Tötung entscheidende Abgrenzungskriterien waren, traten an deren Stelle nunmehr die Tätermotive Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ bzw. die heimtückische und grausame Begehung. Nach dem Verständnis Freislers war der Mörder ein „Volksschädling“, dem die rechte nationalsozialistische Gesinnung fehlte.

Umsetzung der Kritik ist schwieriger als erwartet

Dass diese nationalsozialistisch geprägte Abstufung nach der Gesinnung des Täters bis heute unverändert fortbesteht, ist nicht nur dem deutschen Anwaltsverein schon lange ein Dorn im Auge. Der DAV schlägt einen einheitlichen Tötungsparagrafen vor, in dem es lediglich heißt, dass derjenige, der einen Menschen tötet, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird.

Die Qualifizierung als Mord oder Totschlag soll hiernach komplett dem Gericht überlassen werden. Hierin sieht Bausback eine Quasi-Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Diese Gefahr sehen allerdings auch Rechtswissenschaftler.

Neue Mordmerkmale

Die Strafrechtlerin Professor Dr. Annette Grünwald fordert daher eine exakte Definition von Mordmerkmalen in Form von Regelbeispielen, die unter anderem nach der Gefährlichkeit der Tat und der Gefährlichkeit des Täters differenzieren sollen.

Die absolute lebenslange Freiheitsstrafe muss bleiben

Auch dieser oder ähnliche Vorschläge vermögen Bausback nicht zu überzeugen. Nach seiner  Auffassung sehen Richter und Staatsanwälte – jedenfalls in Bayern - überwiegend in der Praxis keinen Reformbedarf.

Ähnlich äußert sich Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU). Sie warnt davor, die in langjähriger Praxis gewonnene rechtspolitische Sicherheit wegen eher theoretischer Erwägungen zur Begrifflichkeit und zur Entstehungsgeschichte der Systematik der Tötungsdelikte zu opfern.

Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) zeigte zwar Verständnis für die geäußerte Kritik, ihm fehlt jedoch ein überzeugender Lösungsvorschlag, der die absolute lebenslängliche Strafdrohung für Mord unangetastet lässt. Dies sei eine „conditio sine qua non“ jeder Reform.

Buindesjustizminister will die Reform gegen Widerstände durchsetzen

Justizminister Heiko Maas will trotz des Gegenwindes nicht aufgeben. Er verweist unermüdlich auf die trotz der inzwischen ausgefeilten Rechtsprechung immer noch entstehenden Ungerechtigkeiten durch die bestehende Gesetzeslage.

  • So sei ein Ehemann, der seine Frau in offener Auseinandersetzung erschlägt, in der Regel ein Totschläger, der mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe davon komme.
  • Eine Frau, die ihrem Ehemann körperlich unterlegen sei und ihren Mann vergifte, sei wegen heimtückischen Mordes zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu belegen.

Nach dem Willen des Ministers muss der Mordparagraph durch eine Regelung abgelöst werden, die einerseits die nationalsozialistisch geprägten Mordmerkmale ablöst, die aber gleichzeitig den vom Grundgesetz garantierten absoluten Schutz des Lebens durch ein eindeutiges Festhalten an der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord zum Ausdruck bringt. Ob das noch in der laufenden Legislaturperiode gelingt, scheint nach dem derzeitigen Stand eher fraglich.

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