Freiheit für Hoeneß - eine Extrawurst für den Fußballpromi?
Am 2.6.2014 hatte Hoeneß in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech seine dreieinhalbjährige Haftstrafe angetreten. Richtig hart war es für Hoeneß nur im ersten halben Jahr, danach hatte er als Freigänger den Vorzug, tagsüber seiner Arbeit nachgehen zu können. Nur abends und nachts musste er in die Haftanstalt.
Halbstrafe ist eine Ausnahmeregel - ganz besonders im strengen Bayern
Nun kommt er in den Genuss einer seltenen Ausnahmeregel, die es unter ganz besonderen Umständen erlaubt, einen Verurteilten bereits nach Verbüßung der Halbstrafe auf Bewährung aus der Haft zu entlassen. Die Meinung des Publikums ist geteilt. Nicht wenige Fans gönnen Hoeneß die Vergünstigung, andere kritisieren die ungerechte Bevorzugung eines Prominenten.
Regelaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit
Nur ein Blick ins Gesetz kann Aufschluss darüber geben, ob eine prominente Persönlichkeit hier bevorzugt behandelt wurde. Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Strafvollstreckungsgericht eine zeitige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind,
- die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann,
- die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Verhalten im Vollzug und andere Umstände ein Leben in Freiheit ohne Straftaten erwarten lassen (günstige Sozialprognose).
Halbstrafe nur bei ganz besonderen Gründen
Eine Aussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ist nach § 57 Abs. 2 nur ausnahmsweise möglich, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1
- die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verbüßt oder
- die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die eine vorzeitige Strafaussetzung rechtfertigen.
Ein Blick in die einschlägigen Kommentare zeigt, dass solche besonderen Umstände nur ganz ausnahmsweise anzunehmen sind, da die seitens des Gerichts ursprünglich verhängte Strafe ja bereits die Umstände der Tat und die Person des Straftäters bei Bemessung der Strafe berücksichtigt hat.
- Dies wird besonders in Bayern betont, wo die Gerichte nur äußerst selten von der Halbstrafenregelung Gebrauch machen und etwa der Gnadenakt der Weihnachtsamnestie völlig ignoriert wird.
- In der Regel kommt eine Aussetzung nach Verbüßung der Halbstrafe nur dann in Betracht, wenn der vom Täter durch seine Tat angerichtete Schaden die Gesellschaft nicht in erheblichem Maße geschädigt hat.
LG Augsburg bejaht bei Hoeneß außergewöhnliche Umstände
Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer des LG Augsburg erläutert, dass im Fall Hoeneß besondere Umstände die vorzeitige Haftentlassung rechtfertigen würden.
- Unter „Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten,
- seines Vorlebens,
- der Umstände seiner Tat,
- des Gewichtes des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgutes,
- seines Verhaltens im Vollzug,
- seiner Lebensverhältnisse
- und der Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind“,
habe die Kammer entschieden, dass es „verantwortet werden kann zu erproben, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird“.
Verhalten von Hoeneß im Knast war stets tadellos
Der Verurteilte sei trotz seiner hervorgehobenen gesellschaftlichen Stellung stets bereit gewesen, sich in die Gefangenengemeinschaft zu integrieren. Als Freigänger habe er sich tadellos verhalten und sei immer pünktlich in die Haft zurückgekommen.
- Die Kammer verkannte nicht, dass Hoeneß durch die Tat Steuern in ganz erheblicher Höhe hinterzogen und damit der Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt hat.
- Jedoch sei zu Gunsten des Straftäters zu berücksichtigen, dass der Verurteilte sich durch eine Selbstanzeige selbst den Ermittlungsbehörden ausgeliefert habe, er habe über 43 Millionen Euro zurückgezahlt und damit den angerichteten Schaden wieder gut gemacht, der vom zuständigen Finanzamt etwas höher als von der Staatsanwaltschaft eingeschätzt wurde.
Extrawurst oder nicht?
Die Kommentare in den Medien sind unterschiedlich. Die Süddeutsche sieht in der Entscheidung ein fatales Signal für die Allgemeinheit. Für Hoeneß werde eine Extrawurst gebraten, die den Glauben der Bürger an die Gleichheit vor dem Gesetz untergraben würde.
Ganz so düster sollte man es vielleicht nicht sehen. Sicher kann man im Hinblick auf die Höhe des Steuerschadens die Frage aufwerfen, ob die bisher verbüßte Haftdauer bereits tat- und schuldangemessen ist. Im übrigen dürfte der unbefangene Beobachter aber zu dem Schluss kommen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei dem Straftäter Hoeneß tatsächlich eher gering ist. Ein zwingendes Schutzinteresse der Gesellschaft, das eine längere Inhaftierung erfordern würde, besteht wohl eher nicht. Vom Gesetzeswortlaut her ist die Entscheidung des LG Augsburg vertretbar. Die Antwort auf die Frage, ob hier eine Extrawurst für einen Prominenten gebraten wurde, liegt wohl im Auge des Betrachters.
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Dr. Renate Mikus
Tue Feb 02 15:15:37 CET 2016 Tue Feb 02 15:15:37 CET 2016
Hallo Herr Kobras, zu Recht weisen Sie darauf hin, dass nach der ersten Alternative des § 57 Abs. 2 StGB die Gewährung des Privilegs der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Halbstrafe voraussetzt, dass die verhängte Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist die Gewährung der Halbstrafenregelung aber auch bei längeren Haftstrafen dann möglich, wenn die Gesamtwürdigung der Person und des Verhaltens des Täters während der Haft die frühzeitige Strafaussetzung des Strafrestes rechtfertigen. Diese zweite Alternative wurde im Fall Hoeneß von der zuständigen Strafverschärfungskammer angewendet. MfG Renate Mikus
Hermann Kobras
Fri Jan 22 17:40:59 CET 2016 Fri Jan 22 17:40:59 CET 2016
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 des StGb sagt meines Wissens, dass es sich um eine Erststraftat handeln muss und die Freiheitsstrafe nicht länger als zwei Jahre beträgt.
Nach Darstellung wurde Herr Hoeneß jedoch zu zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Von daher verstehe ich die Anwendung dieser Regelung in diesem Fall nun nicht.