Wohnsitzauflagen für geduldete Flüchtlinge
Vorliegend ging es um zwei Syrer, einen Mann und eine Frau, welche nicht als Asylbewerber anerkannt sind, aber als Kriegsflüchtlinge subsidiären Schutz genießen. Sie waren 1998 und 2001 nach Deutschland eingereist und wollten nun ihren Wohnsitz verlegen. Da für geduldete Flüchtlinge, welche Sozialleistungen beziehen, die Behörden den Wohnsitz vorgeben können und ein Wohnortwechsel daher abgelehnt wurde, erhoben die beiden Klage.
Argument der Lastenverteilung zwischen Kommunen nicht ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Wohnsitzauflagen für subsidiär Geschützte gegen EU-Recht verstoßen. Grundsätzlich dürfe dieser Personengruppe nicht generell der Wohnsitz vorgeschrieben werden, urteilten die Luxemburger Richter, da dies gegen das Recht auf Freizügigkeit verstoße. Eine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl sei auch nicht zulässig, wenn es alleine um eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Kommunen gehe. Dies wäre nur möglich, wenn Deutsche oder andere Ausländer, welche Sozialleistungen beziehen, gleichermaßen von einer Wohnsitzauflage betroffen wären.
Vermeidung von sozialen Brennpunkten
Demgegenüber könne jedoch aus integrationspolitischen Gründen eine Wohnsitzauflage gerechtfertigt sein, so der EuGH. Da andere Ausländer aus Nicht-EU Staaten von einer solchen Wohnsitzverpflichtung ausgenommen sind, könne diese für die geduldeten Flüchtlinge aber nur zulässig sein, wenn diese Gruppe einen stärkeren Integrationsbedarf habe.
(EuGH, Urteil v. 1.3.2016, C-443/14 und C-444/14).
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