AfD darf Stadthalle Rottweil für Wahlkampf nutzen

Eine Stadt hat nicht das Recht, der AfD die Nutzung der Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung vorzuenthalten, wenn sie anderen Parteien diese Möglichkeit einräumt. Die Stadt ist verpflichtet, nicht verbotene Parteien grundsätzlich gleich zu behandeln.

Der Kreisverband der AfD hatte seit Mitte Juli 2017 wiederholt beantragt, die Stadthalle der Stadt Rottweil, vorzugsweise am 18.9.2017 - hilfsweise an zwei Ersatzterminen - für eine Wahlkampfveranstaltung im Wege einer Anmietung nutzen zu dürfen. Die Stadt Rottweil lehnte die Anträge ab mit der Begründung, an allen drei Terminen sei die Stadthalle bereits vergeben.

Teilerfolg der AfD beim VG

Die AfD zog darauf vor Gericht. In erster Instanz entschied das VG Freiburg, die Ablehnung für den 18.9.2017 sei gerechtfertigt, weil die Halle für diesen Zeitpunkt bereits an einen Sportverein vergeben sei. Die Ablehnung für den alternativ beantragten 15.9.2017 sei allerdings nicht nachzuvollziehen, da die insoweit von der Stadt ins Feld geführte Hochzeitsveranstaltung erst einen Tag später, am 16.9.2017, stattfinde und die Stadt nicht substantiiert vorgetragen habe, dass sie den Vortag zum Aufbau benötige.

Komplettsieg der AfD beim VGH

Die seitens des Kreisverbandes der AfD eingelegte Beschwerde hatte vor dem VGH auf ganzer Linie Erfolg.

  • Der VGH verpflichtete die Gemeinde, der AfD die Halle zu dem bevorzugten Termin 18.9.2017 zu überlassen.
  • Der Senat verwies insoweit auf das Gleichbehandlungsgebot.
  • Auch der Widmungszweck der Stadthalle Rottweil sehe eine Nutzung der Stadthalle für Wahlkampfveranstaltungen vor.
  • Die Stadt habe nicht das Recht, die Nutzung bestimmten, ihr nicht genehmen Parteien vorzuenthalten.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte die Stadt vielmehr dazu, alle nicht verbotenen politischen Parteien gleich zu behandeln und keine zu benachteiligen.

Wahlkampf geht routinemäßiger Sportveranstaltung vor

Im Rahmen ihres Ermessens ist die Stadt nach dem Diktum des VGH auch gehalten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie den regelmäßig montags stattfindenden Sportbetrieb für die beantragte Wahlkampfveranstaltung am 18.9.2017 zurückgestellt. Dies gelte auch insoweit, als der Sportverein seine Anmeldung zeitlich vor der Anmeldung der AfD eingereicht habe. In der Vergangenheit habe die Stadt nämlich mehrfach die Sportveranstaltung bei besonderen anderen Veranstaltungen wie Musikfesten oder auch bei Blutspendeaktionen zurückgestellt. Diese Verwaltungspraxis müsse sie auch im Fall der beantragten AfD-Veranstaltung anwenden. Gemäß Art. 21 GG sei es Aufgabe der Parteien, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Unmittelbar vor der Bundestagswahl komme diesem Gebot in einem demokratischen Rechtsstaat eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der bisher geübten Verwaltungspraxis gehe daher die von der AfD beantragte Wahlkampfveranstaltung der routinemäßig stattfindenden Sportveranstaltung vor

Stadt hat in unfairer Weise auf Zeit gespielt

Der Senat fand auch noch Zeit für eine besondere Rüge gegenüber der Stadt Rottweil. Sie habe den Antrag der AfD zögerlich behandelt und auch im Gerichtsverfahren erst nach mehreren Nachfragen den Sachverhalt vollständig vorgetragen. Durch diese zögerliche Haltung habe die Stadt es der Partei unnötig erschwert, für die vorgesehene Veranstaltung einen anderen geeigneten Veranstaltungsort zu finden. Auch hierdurch sei das Ermessen der Stadt gegen Null geschrumpft, sie müsse die Halle der AfD zum von dieser favorisierten Termin überlassen.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.9.2017, 1 S 2058/17)

Auch die Nürnberger Meistersingerhalle gehörte für einen Abend der AfD

Der Beschluss  des VGH reiht sich ein in eine Reihe ähnlicher Beschlüsse anderer Verwaltungsgerichte. So hatte das VG Ansbach die Stadt Nürnberg verpflichtet, der AfD die Meistersingerhalle am 9.9.2017 für einen Wahlkampfauftritt zur Verfügung zu stellen. Die Stadt hatte einen bereits mit der AfD geschlossenen Mietvertrag im Nachhinein wieder gekündigt. Begründung:  Für die geplante Veranstaltung hatte die AfD eine Rede ihres Spitzenkandidaten Alexander Gauland angekündigt. Da dieser in einer kürzlich in Thüringen gehaltenen Rede empfohlen hatte, die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Aydan Özuguz, in Anatolien zu „entsorgen“, hatte die Stadt von der AfD verlangt, diesen Auftritt abzusagen. Da die AfD dem nicht nachkam, kündigte die Stadt den Mietvertrag.

Ein Fest der Demokratie?

Das VG Ansbach erklärte die Kündigung unter Hinweis auf Art. 21 Grundgesetz sowie auf  § 1 PartG mit ähnlichen Argumenten wie der VGH im Fall Rottweil für unwirksam und gab einem entsprechenden Eilantrag der AfD statt. Das VG argumentierte,

  • es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Gauland bei seiner Rede wiederum Äußerungen tätigen würde, die die Menschenwürde einzelner Menschen angreife
  • oder er sich Volksverhetzung schuldig machen würde,
  • zumal Gauland inzwischen erklärt habe, den Begriff „entsorgen“ nicht mehr zu verwenden.

Ein Triumph für die AfD, die staatstragend mitteilte: „Die Meinungsfreiheit und Demokratie haben gesiegt“. Der Nürnberger AfD-Bundestagskandidat kündigte für den 9.9.2017 an, mit seiner Partei  „ein Fest der Demokratie und Meinungsfreiheit in der Meistersingerhalle zu feiern“. Bleibt zu hoffen, dass es so war.

(VG Ansbach, Beschluss v. 7.9.2017, AN 4 S 17.01868)

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