Abgaben für Weinwerbung auf Bundes-/Landesebene sind verfassungsgemäß
Das wird den Weinbauern sauer aufstoßen. Egal, wie sie sich beim Marketing für ihre Produkte selbst ins Zeug legen, sie müssen sich per Zwangsabgabe auch an Marketingbemühungen auf Bundes- und Landesebene beteiligen.
DWF: Jährliche Einnahmen von rund 10 Millionen Euro
Der Deutsche Weinfonds (DWF) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und soll den Absatz deutscher Weine im In- und Ausland fördern. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit wird eine Abgabe erhoben, welche in § 43 WeinG geregelt ist.
- Danach muss jeder Erzeuger eine Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche bezahlen, sofern diese mehr als 5 Ar beträgt.
- Abfüller und Auslandsvermarkter müssen eine sog. Mengenangabe von 0,67 Euro je 100 Liter entrichten. Im Jahr 2009 betrug das Abgabenaufkommen 11 Millionen Euro.
Zusätzliche Abgabe für die Weine aus Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz erhebt zusätzlich eine jährliche Abgabe je nach Anbaugebiet zwischen 0,77 oder 0,87 Euro je Ar. Die jährlichen Einnahmen von rund 5 Millionen Euro betreffen nur die Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines.
BVerfG: Verfassungsrechtliche Vorgaben für Sonderabgabe sind erfüllt
Bereits die Vorinstanzen hatten eine Abgabe als verfassungsmäßig eingestuft. Nun bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen. Die gesetzlichen Regelungen genügten den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck, so die Richter. Mit dieser Abgabe werden auch über die bloße Mitttelbeschaffung hinausgehende Sachzwecke, wie Förderung der Qualität und Absatz des Weins, verfolgt.
Imageförderung für deutschen Wein besonders bedeutsam und nützlich
Darüber hinaus treffe die Belastung eine homogene Gruppe. Dass sich hierbei Erzeuger und Abfüller als Verkäufer und Abnehmer naturgemäß mit gegenläufigen Interessen begegneten, sei unschädlich. Zudem sei auf die besondere Marktsituation des deutschen Weines hinzuweisen, welcher im Vergleich zu ausländischen Weinen auch heute noch einen schlechteren Ruf habe.
(BVerfG, Beschluss v. 6.05.2014, 2 BvR 1139/12; 2 BvR 1140/12; 2 BvR 1141/12).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
BMJV legt Gesetzentwurf für digitale Ermittlungsmaßnahmen vor
16.03.2026
-
Mehr als 1 Million offene Strafverfahren
10.03.2026
-
Eilantrag auf Gewaltschutz noch nach 9 Monaten zulässig
02.03.2026
-
Die Beratung durch den Notar bei Grundstücksgeschäften und Eheverträgen
05.02.2026
-
Umfang und Grenzen der Belehrungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Beurkundungs- und Beratungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Wann haftet der Notar für Beratungsfehler?
05.02.2026
-
Wie sieht die Zukunft der Notare in Deutschland im Digitalen Wandel aus?
05.02.2026
-
Überwachungsgarantenpflicht von Eltern bereits strafmündiger Kinder
13.01.2026
-
Kollision bei Wenden auf Kreuzung: Mitverschulden trotz Rotlichtverstoß
07.10.2025