Was ist eine ARGE? Rechtsnatur, Bedeutung, Zielrichtung
Sinn der Arge ist - ursprünglich vor allem verbreitet im Baubereich - die Nutzung von Synergieeffekten durch Zusammenlegung von Wissen, geschäftlichen oder politischen Verbindungen, Finanzmitteln u.ä.
Der Begriff dient zur Abgrenzung von Gesellschaften, wobei die ARGE aber häufig die Kriterien der BGB-Gesellschaft erfüllt.
Zivilrechtlicher Anwendungsbereich
Im Zivilrecht bezeichnet eine ARGE regelmäßig einen Zusammenschluss von Fachunternehmen mit dem Zweck, der gemeinsamen Planung und Durchführung eines konkreten Bauauftrags. Hier handelt es sich nach herrschender Meinung allerdings regelmäßig um BGB-Gesellschaften. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat hierzu einen ARGE-Mustervertrag entwickelt, der ausdrücklich auf die BGB-Gesellschaft Bezug nimmt.
Wichtig: Die ARGE betreibt keine auf Dauer angelegte Tätigkeit und wird daher nicht gewerblich tätig.
Öffentlich-rechtliche ARGE (Jobcenter)
Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen viele Kommunen ARGEN.
Sie sind daher die zurzeit bekannteste, wenn auch nicht populärste ARGEN: Die Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Arbeitsamt und Sozialamt. Diese ARGEN betreuen die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sie helfen Arbeitssuchende nicht nur bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II, sondern geben auch Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und werden oft auch Jobcenter genannt.
Die öffentlich-rechtliche ARGE
Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden.
Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen in vielen Kommunen ARGEN Arbeitssuchende bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und geben Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Besonderheit: Prozessfähigkeit
Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel nicht rechtsfähig und können auch nicht als solche verklagt werden. Gemäß § 44 b SGB II können die nach dieser Vorschrift gebildeten ARGEN abweichend von der Norm unter ihrem Namen verklagt werden. Dies gilt allerdings nicht für eine Klage wegen Amtspflichtverletzung. Hier muss die Klage nach Auffassung des BGH gegen die Körperschaft gerichtet werden, welcher der bezichtigte Beamte angehört (BGH, Urteil v 22.10.2009, III ZR 295/08).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
16.06.2026
-
Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen
02.06.2026
-
Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
26.05.2026
-
Bundestag plant Umsetzung von „Recht auf Reparatur“
22.05.2026
-
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
18.05.2026
-
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
12.05.2026
-
Bundesrat billigt Reform des Verbraucherkreditrechts
08.05.2026
-
Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
07.05.2026