Was ist eine ARGE? Rechtsnatur, Bedeutung, Zielrichtung
Sinn der Arge ist - ursprünglich vor allem verbreitet im Baubereich - die Nutzung von Synergieeffekten durch Zusammenlegung von Wissen, geschäftlichen oder politischen Verbindungen, Finanzmitteln u.ä.
Der Begriff dient zur Abgrenzung von Gesellschaften, wobei die ARGE aber häufig die Kriterien der BGB-Gesellschaft erfüllt.
Zivilrechtlicher Anwendungsbereich
Im Zivilrecht bezeichnet eine ARGE regelmäßig einen Zusammenschluss von Fachunternehmen mit dem Zweck, der gemeinsamen Planung und Durchführung eines konkreten Bauauftrags. Hier handelt es sich nach herrschender Meinung allerdings regelmäßig um BGB-Gesellschaften. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat hierzu einen ARGE-Mustervertrag entwickelt, der ausdrücklich auf die BGB-Gesellschaft Bezug nimmt.
Wichtig: Die ARGE betreibt keine auf Dauer angelegte Tätigkeit und wird daher nicht gewerblich tätig.
Öffentlich-rechtliche ARGE (Jobcenter)
Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen viele Kommunen ARGEN.
Sie sind daher die zurzeit bekannteste, wenn auch nicht populärste ARGEN: Die Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Arbeitsamt und Sozialamt. Diese ARGEN betreuen die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sie helfen Arbeitssuchende nicht nur bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II, sondern geben auch Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und werden oft auch Jobcenter genannt.
Die öffentlich-rechtliche ARGE
Gelegentlich schließen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften zu einer ARGE zusammen. Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften bilden.
Dies ist finanztechnisch nicht unumstritten. Dennoch unterstützen in vielen Kommunen ARGEN Arbeitssuchende bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und geben Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Besonderheit: Prozessfähigkeit
Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel nicht rechtsfähig und können auch nicht als solche verklagt werden. Gemäß § 44 b SGB II können die nach dieser Vorschrift gebildeten ARGEN abweichend von der Norm unter ihrem Namen verklagt werden. Dies gilt allerdings nicht für eine Klage wegen Amtspflichtverletzung. Hier muss die Klage nach Auffassung des BGH gegen die Körperschaft gerichtet werden, welcher der bezichtigte Beamte angehört (BGH, Urteil v 22.10.2009, III ZR 295/08).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2082
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
819
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
700
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
677
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
614
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
533
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
475
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
456
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
437
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
408
-
Wucherähnliches Sale-and-rent-back-Geschäft
17.11.2025
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
06.11.2025
-
Sind die Bonus-Apps der Discounter kostenlos?
29.10.2025
-
Mann tritt beim Aussteigen in Schlagloch: Keine Amtshaftung
27.10.2025
-
Supermarkt haftet nicht für Ausrutscher auf Salatblatt
08.10.2025
-
Kündigung einer Reise wegen eines nicht renovierten Hotelzimmers
18.09.2025
-
Kein Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Hosting-Dienst
17.09.2025
-
BGH erleichtert Schadensersatz bei Glättesturz
11.09.2025
-
Unverzügliche Meldung von nicht autorisierten Kontobewegungen
18.08.2025
-
Schmerzensgeld kompetent berechnen und durchsetzen
11.08.2025