Verkehrssicherungspflicht bei Fußballverletzung außerhalb des Fußballplatzes
Sport ist Mord und Fußball ist eine harter Sport, Verletzungen auf dem Spielfeld sind nicht selten. Dass die Gefahren allerdings auch außerhalb des Spielfeldrandes lauern können, damit hatte sich das OLG Koblenz kürzlich zu befassen.
Zusammenstoß mit schweren Folgen
Im Jahr 2010 war der Kläger mit seinem Fußballverein SV Mehring zu Gast beim gegnerischen Verein FSV Salmrohr. Während des Spiel und in Folge eines Versuchs der Balleroberung prallte der 22-Jährige gegen ein Trainingstor, das 4,50 Meter außerhalb des Spielfeldes hinter der Torauslinie lag. Hierbei zog sich der Kläger einen schweren Kreuzbandriss zu, der auch zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht vollständig verheilt ist.
Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt
Er verklagte den gegnerischen Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 EUR. Seiner Ansicht nach stellte das Trainingstor eine Gefahrenquelle dar und habe aus Sicherheitsgründen an dieser Stelle nicht liegen dürfen. Nach einer in Augenscheinnahme des Platzes verneinte jedoch das zunächst angerufene Landgericht die Ansprüche des Klägers. Das OLG Koblenz als Berufungsinstanz folgte dem Urteil der Landesrichter und wies die Klage ebenfalls ab: Der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten vorliegend nicht verletzt.
Abstand ausreichend und Hindernis gut sichtbar
Nach Meinung der Koblenzer Richter lag das Trainingstor mit 4,50 Meter in einem ausreichenden Abstand zum Spielfeldrand. Der bespielte Kunstrasenplatz selbst reichte noch 1,80 Meter über die Torauslinie hinaus und wurde von einer 22 cm breiten Steineinfassung umschlossen. Dahinter befand sich erst die Wiese, auf der das Trainingstor noch mit einigem Abstand lag. Zusätzlich hob sich das tragbare Tor sehr gut sichtbar von der Rasenfläche ab und war so für jedermann als abstrakte Gefahrenquelle erkennbar. Weitergehende Vorkehrungen, um einen möglichen Unfall zu verhindern, habe der beklagte Verein laut Ausführungen des OLG nicht treffen müssen.
Schiedsrichter gab das Spiel frei
Als zusätzliche entlastende Tatsache werteten die Koblenzer Richter, dass auch der Schiedsrichter das Spiel bedenkenlos anpfiff. Auch auf seine Einschätzung durfte sich der gastgebende Verein verlassen.
(OLG Koblenz, Beschlüsse v. 18.6. und 19.7.2012, 5 U 423/12).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2082
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
819
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
700
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
677
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
614
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
533
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
475
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
456
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
437
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
408
-
Wucherähnliches Sale-and-rent-back-Geschäft
17.11.2025
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
06.11.2025
-
Sind die Bonus-Apps der Discounter kostenlos?
29.10.2025
-
Mann tritt beim Aussteigen in Schlagloch: Keine Amtshaftung
27.10.2025
-
Supermarkt haftet nicht für Ausrutscher auf Salatblatt
08.10.2025
-
Kündigung einer Reise wegen eines nicht renovierten Hotelzimmers
18.09.2025
-
Kein Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Hosting-Dienst
17.09.2025
-
BGH erleichtert Schadensersatz bei Glättesturz
11.09.2025
-
Unverzügliche Meldung von nicht autorisierten Kontobewegungen
18.08.2025
-
Schmerzensgeld kompetent berechnen und durchsetzen
11.08.2025