Unkenntliches Verkehrszeichen: Keine Geldbuße bei gut getarntem Schild
Schneller Taxifahrer in Tempo-30-Zone geblitzt
Ein ortsunkundiger Taxifahrer war in einer Tempo 30 Zone mit 73 km/h unterwegs. Das Amtsgericht Herford hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße verurteilt. Hiermit war er nicht einverstanden, da für ihn das Schild wegen des Baum- und Buschbewuchs nicht sichtbar gewesen sei.
OLG Hamm: Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz
Vor dem OLG Hamm hatte der Taxifahrer letztendlich Erfolg. Nach Auffassung der Richter gilt für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz. Hiernach sind Verkehrszeichen so aufzustellen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer beim Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne.
Unverbindliche Verkehrszeichen müssen nicht beachtet werden
Da nach der Beweisaufnahme unstreitig war, dass das Schild durch den Busch- und Baumbewuchs unkenntlich war, konnte es keine Rechtswirkung für den Betroffenen entfalten, so das OLG weiter.
- Dies gelte auch für dann, wenn eine Markierung abgenutzt
- oder ein Verkehrsschild völlig verschneit sei.
Des Weiteren kam dem Taxifahrer zu Gute, dass er sich in der Gegend nicht auskannte.
Aber: Tempo 50 in geschlossener Ortschaft gilt auch für Ortsunkundige
Eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro musste er dennoch bezahlen. Das OLG legte ihm eine Überschreitung von 20km/h zur Last, da dem Kläger aufgrund der örtlichen Verhältnisse klar gewesen sein musste, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand. Soviel Zeit muss sein.
(OLG Hamm, Beschluss v. 30.09.2010, III-3 RBs 336/09, 3 RBs 336/09).
Praxishinweise:
Unwirksam sind auch unkenntlich gewordene Verkehrszeichen, die beim Fahren mit beiläufigem Blick nicht rechtzeitig erfasst werden können, etwa durch Rost oder Schnee.
Das gilt jedoch nicht bei verschneiten Vorfahrts- oder Stopp-Schildern, die schon an ihrer Form zu erkennen sind.
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