Querschnittslähmung nach Sturz aus einem Ballon: Ballonführer haftet wegen mangelnder Aufklärung
Heißluftballons sehen am blauen Himmel sehr idyllisch aus. Doch bei fehlerhaftem Handling lauern ziemliche Gefahren, nicht zuletzt im Rahmen der Landung. Hier sollten alle Beteiligten wissen, was zu tun und zu lassen ist.
Beamter nach Sturz querschnittsgelähmt und dienstunfähig
Bei dem zugrundeliegenden Fall hatte im Jahr 2009 ein 53-jähriger Beamter aus Niedersachsen mit zwei weiteren Männern an einer Ballonfahrt teilgenommen. Der Ballonführer musste jedoch, nach einer zunächst problemlos verlaufenden Fahrt, in einem Maisfeld nahe Meppen landen.
Er bat seine Gäste, den noch schwebenden Heißluftballon an den Halteschlaufen auf eine Wiese zu ziehen, wo der Korb abgetakelt werden sollte.
Zwischen dem Maisfeld und der Wiese entdeckten die Helfer plötzlich einen Graben, so dass zwei von ihnen die Schlaufen spontan losließen.
Der Beamte hielt jedoch weiterhin fest, mit der Folge, dass dieser mit dem Ballon in die Höhe gezogen wurde. An einem Baumwipfel verlor er letztendlich den Halt und stürzte auf den Boden, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog.
Land Niedersachsen verklagte Ballonführer auf Schadenersatz
Da das Unfallopfer seitdem dienstunfähig ist, forderte das Land Niedersachsen von dem Ballonführer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Ersatz der geleisteten Beihilfekosten sowie der Dienst- und Versorgungsbezüge. Der Ballonfahrer wies die Vorwürfe zurück, da der Beamte ebenfalls den Ballonkorb hätte loslassen können. Sowohl die erste Instanz als auch die Berufungsinstanz sahen dies jedoch anders und verurteilten den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz.
Ballonfahrer verletzte Verkehrssicherungspflichten
Nach deren Ansicht habe der Beklagte gegen seine Aufsichts- und Aufklärungspflichten verstoßen. Er hätte seine unerfahrenen Helfer genau instruieren und für die Koordination der Arbeiten sorgen müssen, so die Richter. Dies gelte auch dann, wenn hierfür, wie im konkreten Fall, wenig Zeit gewesen wäre.
Dann habe er nach Ansicht des Gerichts auf die Hilfe zu verzichten und andere Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er ihnen jedoch, für den Fall, dass der Ballon unerwartet nach oben gezogen wird, keine Anweisungen gegeben. Ein Mitverschulden konnte dem Geschädigten nicht zugerechnet werden, da von diesem kein rechtzeitiges Loslassen erwartet werden konnte.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 24.05.2013, 6 U 233/12).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
16.06.2026
-
Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen
02.06.2026
-
Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
26.05.2026
-
Bundestag plant Umsetzung von „Recht auf Reparatur“
22.05.2026
-
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
18.05.2026
-
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
12.05.2026
-
Bundesrat billigt Reform des Verbraucherkreditrechts
08.05.2026
-
Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
07.05.2026