Muss die Hausratversicherung geraubte Golduhren ersetzen?

Zählen Luxus-Golduhren zum Hausrat oder gelten die in den Versicherungsbedingungen formulierten Einschränkungen für Gold-, Silber- und Schmucksachen? Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil klar Stellung bezogen.

Es war ein Raubüberfall mit fetter Beute: Zwei bewaffnete Männer waren in das Haus des Klägers eingedrungen, in dem sich dieser zusammen mit seinem Sohn aufhielt. Unter Androhung von Gewalt entwendeten die Männer zwei äußerst wertvolle Rolex-Herrenarmbanduhren sowie eine Damenarmbanduhr.

80.000 Euro Wiederbeschaffungswert der Uhren

Mit seiner Hausratsversicherung stritt der Mann darüber, ob diese den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller drei Uhren – ca. 80.000 – Euro ersetzen muss oder nicht.

Grundsätzlich war in der Hausratversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zugrunde lagen, auch Raub als Risiko versichert. Eine wesentliche Einschränkung: Die Bedingungen enthielten eine Höchstgrenze für Wertsachen, insbesondere Schmucksachen sowie alle Sachen „aus Gold und Platin“. Sofern sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkt sich die Entschädigungssumme laut den Versicherungsbedingungen auf insgesamt 20.000 Euro pro Versicherungsfall.

Versicherung: Uhren sind Wertgegenstände, nicht Hausrat

Dementsprechend zahlte die Versicherung auch nur 20.000 Euro. Diese 20.000 Euro habe sie auch nur aus Kulanzgründen gezahlt. Die eine entwendete Uhr, eine Rolex Submariner aus Stahl und Gold, sei nicht den Goldsachen zugeordnet worden, sondern dem allgemeinen Hausrat. Tatsächlich handele es ich bei den Uhren aber nicht um Hausrat, sondern um Wertgegenstände.

Der Kläger sah die Sache naturgemäß anders. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat. Schließlich liege der Hauptzweck der Uhren nicht im Schmücken des Trägers, sondern in der Zeitmessung. Die in den Versicherungsbedingungen formulierten Entschädigungsgrenzen würden deshalb nicht gelten.

Außerdem meinte der Kläger, dass die Wertbegrenzung in den VHB unwirksam sei, weil intransparent und überraschend.

Nicht sehr überraschend drang er mit seiner Argumentation vor Gericht nicht durch. Zum Thema Schmucksachen führte das Gericht aus:

  • Ob es sich bei den entwendeten Uhren um Schmucksachen handele, könne dahingestellt bleiben;
  • die Uhren seien unstreitig aus massivem Gold hergestellt; damit erfüllten sie unzweifelhaft das Tatbestandsmerkmal „Sachen aus Gold“;
  • die Tatsache, dass Uhren auch ein Gebrauchsgegenstand zur Zeitmessung seien, schließe nicht aus, dass es sich bei ihnen zugleich auch um Goldsachen handele (BGH, Urteil v. 16.03.1983, Iva ZR 111/81).

Versicherungsklausel weder überraschend noch intransparent

Überraschend sei die Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht. Die VHB seien übersichtlich gestaltet und durch hervorgehobene Überschriften der einzelnen Paragrafen leicht zu erfassen. Zudem müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- bzw. Wertsachen rechnen, die ohne Sicherungen verwahrt werden.

Intransparent sei die Klausel in den Versicherungsbedingungen auch nicht. Der Kläger hatte vorgebracht, die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent, weil sich aus ihnen nicht klar ergebe, welche Sachen als aus Gold bestehend anzusehen seien und welche nicht.

BGH hat Auslegung des Begriffs Goldsache bereits konkretisiert

Das Gericht sah auch das anders. So habe der BGH in seinem Urteil vom 16.03.1983 (IVa ZR 111/81) bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff der Goldsache nach dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Versicherungsbestimmungen auszulegen sei. Daraus ergebe sich sinnvollerweise, dass wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestehen müssen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.07.2017, 7 U 119/16)

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