Recht auf Methadon im Gefängnis
Geklagt hatte ein 1955 geborener Strafgefangener, welcher seit seiner Jugend schwer heroinabhängig ist. Während seiner Inhaftierung in Bayern hatte er über Jahre hinweg keinen Zugang zu einer Methadon-Ersatztherapie erhalten.
Methadon-Programm wurde in der Haft verweigert
Vor seiner Haft hatte der Mann mehrere Male vergeblich versucht, „clean“ zu werden. Von 1991 bis 2008 hatte er an einem Methadon-Programm teilgenommen. Im Jahr 2009 wurde er dann vom LG Augsburg – wegen Drogenhandels – zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zunächst kam er zum sog. „Kalten Entzug“ in eine Klinik. Als er dort heimlich Methadon konsumierte, wurde er aber ein Jahr später in die Justizvollzugsanstalt verlegt. Dort wurden ihm Medikamente zur Behandlung seiner chronischen Schmerzen gegeben, eine Heroin-Ersatztherapie wurde ihm jedoch verweigert. Im Jahr 2011 hatte er eine Substitutionsbehandlung beantragt sowie hilfsweise die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Substitution durch einen auf Suchkrankheiten spezialisierten Facharzt. 2012 lehnte das LG Augsburg diesen Antrag ab – später bestätigt durch das OLG München. Begründet wurde dies u.a. mit den negativen Auswirkungen auf die Rehabilitation des Häftlings. Nach seiner Entlassung aus der Haft 2014 wurde dem Mann von seinem Arzt wieder eine Methadon-Therapie verordnet.
Unmenschliche Behandlung i.S.v. Art 3 EMRK
Der EGMR kam zu dem Schluss, dass eine solche Ersatzbehandlung mit Methadon während der Inhaftierung erforderlich gewesen wäre. Gefangene dürften keine schlechtere medizinische Versorgung erhalten als Menschen in Freiheit, so die Richter. Das Vorenthalten des Methadons durch das bayrische Gefängnis sei eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK). Der Kranke habe dadurch physisch und psychisch leiden müssen. Deutschland habe damit gegen Menschenrechte verstoßen.
Die Forderung des Mannes nach Schadensersatz wiesen die Straßburger Richter allerdings zurück. Der Mann habe keinen finanziellen Schaden erlitten. Allerdings müsse Deutschland ihm seine Kosten und Auslagen in Höhe von 1.801,05 EUR erstatten.
In Deutschland verfährt jedes Bundesland anders
In Deutschland wird von Bundesland zu Bundesland abweichend gehandhabt, ob es ein Methadon-Programm gibt oder nicht. Jede Haftanstalt entscheidet selbst, ob sie ein Heroin- Ersatzprogramm anbietet und wer von den Süchtigen substituiert wird. Es bestehen dabei große Unterschiede. In Bayern haben süchtige Gefangene es besonders schwer: Landesweit bekamen nach Angaben des Bayrischen Justizministeriums im Jahr 2015 nur 45 Häftlinge eine Ersatzbehandlung.
Das bayrische Justizministerium zählte Ende März 2016 769 heroinabhängige Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, wohingegen die Deutsche Gesellschaft für Suchmedizin eher von 2000 bis 3000 Betroffenen ausgeht.
Signal der Hoffnung für Tausende heroinabhängige Häftlinge
Die Entscheidung des EGMR hat Signalwirkung für die etwa 10 bis 15 Tausend Heroinabhängigen in deutschen JVAs: viele von ihnen können nun darauf hoffen, dass sie in Zukunft angemessen behandelt werden.
(EGMR, Entscheidung v. 1.9.2016, 62303/13)
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; gegen das Urteil kann binnen 3 Monaten Berufung eingelegt werden.
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