Pflichtangaben bei im Fernabsatz vertriebenen Dosensuppen
Diesen Grundsatz hat das LG Mannheim im Fall eines Internetanbieters entschieden, der auf seiner Internetseite die „Campbell`s Tomato Soup“ zum Kauf anbot.
- Die Produktbeschreibung enthielt außer dem Hinweis auf den Inhaltsstoff Weizenmehl keinerlei Hinweise auf Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.
- Außerdem fehlte ein Hinweis über die Aufbewahrungsbedingungen und den möglichen Verzehrzeitraum nach Öffnen der Dose.
- Auf der Startseite befand sich unter dem Menüpunkt „Über uns“ der Hinweis, dass sämtliche Produkte aus den USA importiert werden.
Unterlassungsklage wegen lückenhafter Verbraucherinformation
Wegen dieser, nach Aussicht eines Verbraucherschutzvereins lückenhaften Angaben, veranlasste dieser am 11.4.2016 eine Abmahnung, auf die die Anbieterin nicht reagierte. Der Verein nahm die Anbieterin darauf gerichtlich auf Unterlassung der fehlerhaften Angaben im Netz in Anspruch.
Klage im Wesentlichen erfolgreich
Das LG bejahte den vom Verbraucherschutzverein geltend gemachten Unterlassungsanspruch in wesentlichen Punkten. Als entscheidende Rechtsgrundlage bezog sich das LG auf §§ 8, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 9 Absatz 1g, 14 Absatz 1a der EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV). Hiernach sind verpflichtende Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages im Wege des Fernabsatzes auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzugeben oder durch andere geeignete Mittel bereitzustellen.
Verbraucher hat Anspruch auf umfassende Information
Das Gericht stellte klar, dass nach Art 14, 9 LMIV
- auf einer im Fernabsatz vertriebenen Dosensuppe grundsätzlich sämtliche potenziell allergenen Stoffe
- sowie der mögliche Verzehrzeitraum zwingend anzugeben sind.
- Für den Verzehrzeitraum gelte dies auch für den verbleibenden Verzehrzeitraum nach Öffnen der Dose.
Die Verzehrdauer der Restmenge ist eine wichtige Verbraucherinformation
Die Einwendung der Beklagten, die Dosensuppe werde grundsätzlich nach Öffnen sofort verzehrt, hielt das Gericht für nicht stichhaltig. Das Gericht verkannte zwar nicht, dass der Inhalt der Dose nach dem Öffnen vor dem Kochen mit Wasser aufzufüllen ist. Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass beispielsweise in Single-Haushalten der Verbraucher nur einen Teil des Doseninhalts entnimmt und den Rest zum Zwecke eines späteren Verzehrs aufbewahrt. Aus diesem Grunde sei es zwingend erforderlich, dass auch die mögliche Verzehrdauer nach Öffnen der Dose unter bestimmten Aufbewahrunsbedingungen (z.B. Kühlschrank) angegeben werde. Auch wenn es jedem einleuchten mag, dass solche Restmengen nicht so lange haltbar seien, wie die verschlossene Dose, so habe der Verbraucher gerade deshalb einen Anspruch darauf, zu erfahren, über welchen Zeitraum er eine solche Restmenge noch bedenkenlos verzehren könne.
Die Angaben zum Import waren ausreichend
Hinsichtlich der nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins lückenhaften Angabe zu Importeurseigenschaft blieb der Klage der Erfolg versagt.
- Nach Auffassung der Kammer ist der Hinweis im Menüpunkt „Über uns“ gerade noch ausreichend, um der Informationspflicht nach Art. 14 LMIV gerecht zu werden.
- Auch dass hierzu ein zusätzlicher Klick auf den Menüpunkt erforderlich ist, ist nach Auffassung der Kammer gerade noch hinnehmbar.
Dies gelte auch im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen Produkthaftung des amerikanischen Herstellers. Ein gewisser Suchaufwand zur Identifizierung des Herstellers sei dem Anspruchsteller in einem solchen Fall zumutbar.
(LG Mannheim, Urteil v. 1.6.2017, 23 O 73/16)
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