Ehegatte als „externer“ Briefkasten für das Kündigungsschreiben
Was war passiert?
Nach einem Konflikt in der Firma verließ die klagende Arbeitnehmerin am einem 31. Januar ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde.
Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar an seine Frau weiter. Mit ihrer Klage wollte die Arbeitnehmerin feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März beendet worden ist.
Die Richter: Ehemann war „externer“ Briefkasten
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 BGB). Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
Es war noch mit der Übergabe des Schreibens am selben Tag zu rechnen
Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar zu rechnen war.
Danach galt das Kündigungsschrieben noch am 31. Januar als zugegangen. Das Arbeitsverhältnis war zum 29. Februar durch Kündigung beendet (BAG, Urteil vom 9.6.2011, 6 AZR 687/09).
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