Bewertungsportal - Vorsicht mit unrichtigen Behauptungen

In Bewertungsportalen wird heute fast alles bewertet: Ärzte, Anwälte, Gaststätten und Fliegengitterverkäufer. Wer die Leistung eines Anbieters dort schlecht bewertet, sollte pingelig auf eine korrekte Darstellung der Fakten bedacht sein – sonst kann es teuer werden.

Ein Fliegengitter, bestellt für 20 EUR bei Amazon, war der Gegenstand des Anstoßes. Ein Augsburger hatte das Gitter bestellt und entsprechend der beigefügten Anleitung zugeschnitten. Leider passte es nicht. Der Besteller machte seinem Ärger Luft und kritisierte die nach seiner Auffassung fehlerhafte Anleitung in einem Bewertungsportal im Internet.

Amazon sperrte den Account des schlecht bewerteten Verkäufers

Alarmiert sperrte Amazon den Account des Verkäufers, der dort bisher als „Powerseller“ aufgetreten war. Hierdurch ging dem Verkäufer eine Reihe von Geschäften verloren. Den Schaden bezifferte er auf 40.000 EUR. Er klagte beim LG. Aber nicht nur den bisher entstandenen Schaden sondern auch den noch entstehenden zukünftigen Schaden verlangte er ersetzt, so dass das LG den Streitwert mit 70.000 EUR festsetzte. Ein teurer Prozess, der da auf den Bewerter zukam.

Beweislast beim „Powerseller“

Vor Gericht stritten die Parteien sich um die Richtigkeit der Bewertung der angeblich fehlerhaften Anleitung. Nach Auffassung des LG hatte der Kläger die seinen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, d.h. er hatte plausibel darzulegen, dass die von ihm verwendete Anleitung nicht – wie vom Käufer behauptet – fehlerhaft sondern korrekt war.

Beweis missglückt

Nach Auffassung des LG war ihm dieser Beweis nicht gelungen, so dass die Frage, ob der vom Kläger behauptete Schaden tatsächlich Folge der Bewertung durch den Beklagten war, nicht geprüft werden musste. Mit dieser Begründung wies das LG die Schadensersatzklage ab. Auch dem vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch blieb aus diesem Grunde der Erfolg versagt. Der Kläger hat allerdings durchblicken lassen , dass er Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil einlegen will.

Kritische Bewertungen grundsätzlich unter dem Schutz der freien Meinungsäußerung 

Grundsätzlich kann derjenige, der mit einer Ware unzufrieden ist, eine Bewertung im Internet veröffentlichen, ohne in Regress genommen zu werden.

  • Der Regress setzt regelmäßig voraus, dass eine kritische Bewertung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält.
  • Dies bedeutet für den Kunden, dass er die im Rahmen der Bewertung abgegebene Tatsachendarstellung exakt überprüfen und nur das mitteilen darf, was der Wahrheit entspricht.
  • Darüber hinaus hat er darauf zu achten, dass er keine Straftat begeht, indem seine Äußerungen beispielsweise völlig überzogen sind und beleidigenden Charakter annehmen.

Nachlässigkeiten können hier  teure Abmahnungen oder Unterlassungsaufforderungen nach sich ziehen.

(LG Augsburg, Urteil v. 30.7.2014, 21 O 4589/13).

Praxistipp: In der Praxis es sinnvoll, bei einer kritischen Bewertung diese in einen subjektiven Rahmen zu stellen. Es ist ein Unterschied, ob die Bewertung lautet: „Die bestellte Ware war zum vorgesehenen Gebrauch völlig ungeeignet“ oder ob der Bewerter schreibt: „Nach meiner Auffassung war das Produkt für den angestrebten Zweck nicht ohne weiteres einsetzbar“. Die erste Beurteilung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die zweite eine Meinungsäußerung, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt wird.

Vgl. zu dem Thema auch:

Anonyme Arbeitgeberbewertung online: Über Risiken + Nebenwirkungen informiert der Arbeitsrichter

Schlagworte zum Thema:  Unterlassungsanspruch