Die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindliche Auskunft durch die Finanzämter ist nach Grund und Höhe verfassungsgemäß.

Hintergrund

Eine GmbH beantragte im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung ihres Unternehmens beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu Fragen des Umwandlungssteuerrechts. Den Gegenstandswert gab sie mit 1.274.581 EUR an. Das Finanzamt erteilte die Auskunft im Sinne der GmbH und erließ einen Gebührenbescheid über eine Wertgebühr von 5.356 EUR. Dagegen wandte sich die GmbH mit verfassungsrechtlichen Argumenten vergeblich vor dem FG (FG Münster, Urteil v. 1.7.2010, 3 K 722/08 S, EFG 2010, 1973). Auch die Revision blieb ohne Erfolg.    

Entscheidung

Der BFH hält die seit dem 19.12.2006 geltende Wertgebühr für die Bearbeitung von Auskunftsanträgen - in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung der Finanzgerichte - für verfassungsgemäß. Es handelt sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde eine besondere Dienstleistung erbringt. Dafür ist die Erhebung einer Gebühr zulässig, für die insbesondere die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs gelten. Damit soll zum einen der Verwaltungsaufwand abgegolten werden und zum anderen auch der Vorteil abgeschöpft werden, den der Steuerpflichtige mit der Beantragung der verbindlichen Auskunft zu erreichen gedenkt. Beide Gesichtspunkte sind legitime Gebührenzwecke, die die Erhebung einer Auskunftsgebühr rechtfertigen.

Die im Schrifttum dagegen erhobenen Einwendungen weist der BFH zurück. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass der Steuerpflichtige durch eine Auskunft einen Vorteil erlangt und die Verwaltung mit zusätzlicher Arbeit belastet wird, da sie auch für die Zukunft prüfen muss, ob die Voraussetzungen ihrer Zusage tatsächlich vorliegen. Ferner kann die Kompliziertheit des Steuerrechts nicht einseitig dem Gesetzgeber angelastet werden. Sie ist vielmehr in der Vielgestaltigkeit des modernen Wirtschaftslebens begründet und nicht zuletzt Folge der Kreativität der Steuerpflichtigen und ihrer Berater.

Der BFH beanstandet auch nicht die Höhe der am Gegenstandswert orientierten Wertgebühr. Die Gebührenbemessung kann pauschaliert werden und ist solange verfassungsgemäß, wie sie nicht in einem groben Missverhältnis zu den legitimen Gebührenzwecken steht. Die Verhältnismäßigkeit hält der BFH auch bei aufgrund hoher Gegenstandswerte hohen Wertgebühren für gewahrt. Denn der Gebührenzweck der Abschöpfung des vom Steuerpflichtigen erreichten Sondervorteils darf nicht vernachlässigt werden. Der BFH betont, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es - wie im Streitfall - tatsächlich zu der Erteilung der beantragten Auskunft kommt, die Gebührenbemessung nach dem Äquivalenzprinzip (kein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung) nicht zu beanstanden ist.

Hinweis:

Die Gebührenpflicht knüpft an die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an, sie gilt folglich nicht nur für die Erteilung der beantragten Auskunft, sondern auch, wenn die Erteilung einer Auskunft nicht im Sinne des Antragstellers ausfällt oder abgelehnt wird. Bei einer negativen Auskunft kann die Beibehaltung eines hohen Gegenstandswerts allerdings das Äquivalenzprinzip verletzen und einen (Teil-)Erlass rechtfertigen.  

(BFH, Urteil v. 30.3.2011, I R 61/10).