Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist kein Patentanwalt

Gewerblicher Rechtsschutz kann sehr komplexe Fragen nicht nur rechtlicher Art aufwerfen. Wann muss, zur Not zusätzlich, ein Patentanwalt her?

Laut § 52 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz kann in Geschmacksmustersachen neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt beauftragt werden. Beide Experten muss der Gegner bezahlen, wenn er verliert.

Kann hier - praktisch als Personalunion - ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz engagiert werden? Mit dieser Rechtsfrage hat sich kürzlich das OLG Köln beschäftigt. und verwies den Fachanwalt deutlich auf seinen Platz.

Guter Rat kann vielschichtig sein

In dem Fall schaltete die Beklagte statt Anwalt und Patentanwalt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ein. Allerdings hatte sie mit diesem neben den gesetzlichen Gebühren eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen. Da ihr Prozessbevollmächtigter als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über Zusatzkenntnisse verfüge, sei die Einschaltung eines Patentanwaltes auf ihrer Seite nicht erforderlich gewesen und habe so vermieden werden können.

Fiktive Kosten eines Patentanwaltes in Höhe von 7.510 EUR angemeldet

Sie sei erstattungsmäßig jedoch so zu stellen, als wenn sie einen Rechtsanwalt mandatiert hätte, der kein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, weshalb sie dann einen Patentanwalt hätte zusätzlich einschalten dürfen. Dafür hatte sie fiktive Kosten eines Patentanwaltes in Höhe von 7.510 EUR angemeldet, die bei Einschaltung eines solchen angefallenen wären. Laut § 52 Abs. 4 GeschmMGseien die Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes ohne Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig.

Patentanwalt hat eine komplett andere Ausbildung

Die begehrte Festsetzung hat nach Ansicht des OLG Köln aber schon deshalb zu unterbleiben, weil im Rahmen der Kostenfestsetzung grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Kosten Berücksichtigung finden können. Die Erstattung (fiktiver) Kosten wie für einen Patentanwalt komme auch nicht deshalb in Betracht, weil der Prozess- und jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist.

Vergleichbarkeit mit einem Patentanwalt nicht gegeben

Trotz dieser Zusatzbefähigung sei die Vergleichbarkeit mit einem Patentanwalt nicht gegeben. Patentanwälte sind keine bloßen „Fachanwälte für Patentrecht“, sondern haben aufgrund ihrer Vorbildung weitergehende technische Kenntnisse (§ 6 PAO). Dieses über die Rechtskenntnisse eines „Fachanwaltes“ hinausgehende technische Wissen haben sie in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes einzusetzen, § 4 PAO.

Patentanwälte haben fundierte technische und rechtliche Ausbildung

In § 7 Abs. 1 PAO ist zudem bestimmt, dass der Bewerber für den Beruf eines Patentanwaltes nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein muss, mindestens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder –assessor, zwei Monate beim Patentamt und sechs Monate beim Patentgericht.

„Darin liegt die Rechtfertigung, dass der Patentanwalt neben dem Rechtsanwalt eine gleichhohe Vergütung erhält, dies selbst dann, wenn es sich um dieselbe Person handelt, falls vom Mandanten ein entsprechender Auftrag erteilt wurde“, schlussfolgert das Gericht.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sei mit einem Patentanwalt von der Befähigung und Ausbildung her „nicht ansatzweise vergleichbar“. Es bestehe deshalb kein Grund, beide gebührenrechtlich gleichzustellen.

(OLG Köln, Beschluss v. 29.8.2012, 17 W 47/12). 

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