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BFH Urteil vom 03.06.1955 - III 204/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unbebaute Grundstücke eines gewerblichen Betriebs, bei denen nach den Verhältnisses am Stichtag anzunehmen ist, daß sie künftig zwar für gewerbliche, aber nicht für eigengewerbliche Zwecke verwendet werden, sind nicht als Vorratsgelände des Betriebs anzusehen.

 

Normenkette

GrStG § 12; GrStDV § 33 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) hat in M. Z...straße Nr. 121 bis 139 eine Maschinenfabrik. Das Fabrikgelände umfaßt eine Fläche von 60.000 qm, wovon 9.200 qm bebaut sind. Getrennt von der Fabrik und von dieser etwa 800 m entfernt liegt das unbebaute Grundstück Z...straße 42 bis 50, das der Stpfl. steuerlich zugerechnet worden ist. Dieses Grundstück ist etwa 8.600 qm groß. Sein zuletzt festgestellter Einheitswert beträgt 36.400 DM. Den Grundsteuermeßbetrag hat das Finanzamt unter Anwendung der Steuermeßzahl 10 v. T. auf 364 DM festgesetzt.

Nach den Akten ist der Stpfl. die Grundsteuer für das Grundstück jeweils zur Hälfte erlassen worden, weil es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, das nicht gewerblich oder betrieblich genutzt wird. Diese Vergünstigung ist der Stpfl. letztmals für das Rechnungsjahr 1952 gewährt worden. Sie hat beantragt, nunmehr den Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1953 unter Anwendung der Steuermeßzahl 5 statt bisher 10 v. T. auf 182 DM festzusetzen. Der Antrag ist vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt worden, daß es sich um Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs handle und die Steuermaßzahl daher 10 v. H. betrage. Der Einspruch hatte keinen Erfolg; auf die Berufung hin wurde jedoch durch die Vorinstanz dem Antrag der Stpfl. entsprochen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Nach § 33 Ziff. 1 der Durchführungsverordnung zum Grundsteuergesetz (GrStDV) beträgt die Grundsteuermeßzahl für unbebaute Grundstücke in zwei Fällen 10 v. T.: 1., wenn das unbebaute Grundstück für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird, oder 2., wenn das unbebaute Grundstück Vorratsgelände eines öffentlichen oder gewerblichen Betriebs ist. Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 GrStDV ist zu schließen, daß die Anwendung der Steuermeßzahl 10 v. T. nicht davon abhängt, ob das unbebaute Grundstück zu einem gewerblichen Betrieb gehört, sondern von der Nutzung zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken und, falls eine solche nicht gegeben ist, von der Eigenschaft des Grundstücks als Vorratsgelände (Urteil des Bundesfinanzhof III 172/53 S vom 7. Mai 1954, Slg. Bd. 59 S. 14, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1954 III S. 214). Daß im Streitfall eine Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken nicht vorliegt, ist unbestritten. Es kommt somit für die Anwendung der Steuermeßzahl 10 v. T. nur darauf an, ob das strittige Grundstück als Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs (die Annahme des öffentlichen Betriebs scheidet aus) anzusehen ist.

Die Vorinstanz hat in übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen der Stpfl. festgestellt, das Fabrikgelände der Stpfl. sei so groß, daß sie genügend Ausdehnungsmöglichkeiten habe und nicht auf das 800 m davon entfernt liegende Grundstück zurückgreifen müsse. In dem Umstand, daß die Stpfl. seit Jahrzehnten im Besitz des Grundstücks sei und seither keine Anstalten getroffen habe, dieses zu verkaufen, sei kein Anzeichen für eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken der Stpfl. zu erblicken. Auch aus dem weiteren Umstand, daß das streitige Grundstück als Tauschobjekt verwendet werden könne, sei nicht auf die Eigenschaft des Grundstücks als Vorratsgelände zu schließen, da praktisch jedes Grundstück getauscht werden könne und damit jedes Grundstück eines industriellen Betriebs zum Vorratsgelände würde. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizutreten. Auch der erkennende Senat hat bereits in dem oben genannten Urteil vom 7. Mai 1954 die Auffassung vertreten, daß es bei der Bestimmung des Begriffs "Vorratsgelände" auf die Möglichkeit, das Grundstück zu vertauschen, nicht ankommen kann. Andernfalls müßte man zu dem Ergebnis kommen, daß alle unbebauten Grundstücke eines gewerblichen Betriebs, die nicht bereits unmittelbar gewerblich genutzt werden, Vorratsgelände des Betriebs wären. So könne aber die Vorschrift des § 33 Ziff. 1 GrStDV nicht aufgefaßt werden. Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß aus dem Begriff des Vorratsgeländes solche unbebaute Grundstücke herauszunehmen sind, bei denen nach den Umständen (z. B. insbesondere mit Rücksicht auf die Lage der Grundstücke in einem Wohnbaugebiet) damit zu rechnen ist, daß sie künftig nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Umgekehrt ist aber im Urteil III 186 und 187/54 U vom 3. Dezember 1954, BStBl. 1955 III S. 11, bereits entschieden worden, daß unbebaute Grundstücke eines gewerblichen Betriebs als Vorratsgelände des Betriebs anzusehen sind, wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, daß sie künftig für gewerbliche Zwecke verwendet werden. In diesem Falle handelte es sich aber um unbebaute Grundstücke, die unmittelbar mit dem Fabrikgelände zusammenhingen und mit diesen einen einheitlichen Geländekomplex bildeten, so daß nur Verwendung für eigene gewerbliche Zwecke in Betracht kommen konnte. Im Streitfall liegt die Sache insofern anders, als zwar eine künftige Verwendung des unbebauten Grundstücks für gewerbliche Zwecke, nicht aber eine solche für eigene gewerbliche Zwecke glaubhaft erscheint.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf Auskünfte des Stadtplanungsamtes stützen, liegt das streitige Grundstück im Industriegebiet der Bauklasse III. In diesem Gebiet sei eine gewerbliche Nutzung zwar nicht ausgeschlossen, aber eine Verwendung für Industrien mit größerem Störradius nicht mehr zugelassen. Dadurch sei die Verwendung des Grundstücks für die eigenen gewerblichen Zwecke der Stpfl. praktisch ausgeschlossen. Diese arbeite in ihrer Fabrik mit großen und schweren Maschinen, deren Störradius erheblich sei. Da die Stpfl. bei einem Fabrikgelände von 60.000 qm nur 9.200 qm bebaut habe, sei offensichtlich, daß sie noch erhebliche Ausdehnungsmöglichkeiten habe und deshalb nicht gezwungen sei, auf ein Grundstück zurückzugreifen, das 800 m von ihrer Fabrik entfernt liege und dessen Bebauung nicht unerheblichen Beschränkungen unterliege. Die Stpfl. selbst hat erklärt, daß sie im Jahre 1922, also während der Inflationszeit, das Grundstück in der Absicht erworben habe, es der P. Maschinenfabrik GmbH zur Bebauung zu überlassen. Es sei dann später nicht dazu gekommen. Der Verkauf sei bisher insbesondere wegen der anfallenden Wertzuwachssteuer unterblieben. Da diese Steuer jetzt nicht mehr zur Erhebung komme, sei nunmehr der Weg für eine Veräußerung frei.

Demnach spricht die Vermutung dafür, daß das streitige Grundstück künftig zwar für gewerbliche Zwecke, nicht aber für eigene, sondern für fremde gewerbliche Zwecke Verwendung finden wird. Die Rb. ist der Auffassung, daß dies für den Begriff "Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs" ausreicht. Der Begriff des Vorratsgeländes sei bei einem gewerblichen Betrieb dahin aufzufassen, daß dieser Betrieb das unbebaute Grundstück für eine spätere gewerbliche Nutzung erwerbe und "in Vorrat" halte. Die Rb. stützt ihre Auffassung auch mit dem Hinweis auf Abschn. 84 Abs. 4 der Grundsteuer-Richtlinien (GrStR), wonach unbebaute Grundstücke eines gewerblichen Betriebs als Vorratsgelände im Sinne des § 33 Ziff. 1 GrStDV anzusehen seien, es sei denn, daß nach den Verhältnissen am Stichtag ihre spätere Verwendung für andere als eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke glaubhaft erscheine. Der erkennende Senat vermag dieser Auffassung nicht beizutreten. Die Fassung des Gesetzes "Vorratsgelände gewerblicher Betriebe" führt zu der Auslegung, daß es sich um unbebaute Grundstücke handeln muß, die für Neuanlagen und Erweiterungen des eigenen Betriebs bestimmt sind; daß nach den Verhältnissen am Stichtag ihre Verwendung für fremde gewerbliche Zwecke glaubhaft erscheint, reicht für den Begriff des "Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs" nicht aus.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408197

BStBl III 1955, 231

BFHE 1956, 88

BFHE 61, 88

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