Wann die Haftung wegen unberechtigtem Umsatzsteuerausweis entfällt
Praxis-Hinweis: Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung der Vorsteuer erfolgt ist
Der insolvenzrechtliche Hintergrund des Falles (BFH Beschluss vom 27.07.2021 - V R 43/19) soll hier außen vor bleiben. Dieser erklärt zwar, warum es überhaupt zum Verfahren kam, die Erörterung würde aber den Umfang dieser Kurzkommentierung sprengen. Steuerrechtlich von zentraler Bedeutung war die Frage, in welchem Zeitpunkt es zu berücksichtigen ist, dass ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis entfallen ist und deshalb dem Rechnungsaussteller ein Erstattungsanspruch zusteht.
§ 14c Abs. 2 Satz 3 UStG bestimmt hierzu, dass der unberechtigte Steuerausweis berichtigt werden kann, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Rechnung berichtigt worden ist und – sofern Vorsteuer bereits durch den Rechnungsempfänger geltend gemacht wurde – diese an das Finanzamt zurückgezahlt wurde. In diesem Fall bestimmt § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ausdrücklich, dass die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rückzahlung der Vorsteuer erfolgt ist. Der Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer ist unmaßgeblich.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erscheint es auf den ersten Blick etwas verwunderlich, dass es überhaupt zu dem Verfahren gekommen ist. Dies erklärt sich offensichtlich aus der Tatsache, dass der Kläger Insolvenzverwalter war. Diese sind regelmäßig als besonders klagefreudig anzusehen und es werden auch Verfahren mit wenig Aussicht auf Erfolg geführt.
Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen wurden vor der Insolvenzeröffnung berichtigt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Einzelunternehmens. Dieses wurde aufgrund des nicht rechtmäßigen Ausweises von Umsatzsteuer in den Jahren 2006 bis 2008 – es wurden Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen ausgestellt – in Haftung genommen. Am Tag vor der Insolvenzeröffnung berichtigte das Unternehmen diese Rechnungen.
Der vorgebliche Leistungsempfänger hatte die unrechtmäßig abgezogene Vorsteuer bereits 2010 an das Finanzamt zurückgezahlt. Der Insolvenzverwalter beantragte sodann die Umsatzsteuer 2011 herabzusetzen, da die Rechnungen berichtigt worden seien. Das Finanzamt nahm an, dass die Berichtigung bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen sei und nicht erst im Jahr 2011. Demnach handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung, wie vom Kläger vertreten. Das Finanzamt erklärte gegenüber dem Steuererstattungsanspruch die Aufrechnung mit anderen Steuerforderungen. Es erließ hierzu einen Abrechnungsbescheid, gegen den sich der Kläger erfolglos im Einspruchs- und Klageverfahren wandte.
Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung und Rückzahlung der Vorsteuer schon im Jahr 2010 erfüllt
Auch die Revision zum BFH blieb erfolglos, da dieser die Entscheidung des FG Nürnberg bestätigte. Die Berichtigung des aufgrund des unberechtigten Steuerausweises entstandenen Steuerbetrages ist nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG für das Jahr 2010 vorzunehmen. Voraussetzung für die Erstattung ist nämlich vor allem, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Rechnung berichtigt wurde und die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde. Der geschuldete Steuerbetrag ist hierbei für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. In diesem Zeitpunkt ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Rechnungsaussteller den Antrag auf Korrektur stellt.
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