BAG lässt keine Flucht vor der Rentenanpassung zu
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zusagen, sind dazu verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob die laufenden Renten angepasst werden müssen. Die Anforderung ist erfüllt, sobald der Arbeitgeber die Rente entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen anhebt.
Sonderfall der Anpassungspflicht bei Pensionskassen und Direktversicherungen
Für Pensionskassen- und Direktversicherungsrenten gilt mit der sogenannten Escape-Klausel eine Sonderregelung: Wird die Überschussbeteiligung zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet, kann die Anpassungsprüfung entfallen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Pensionskasse bzw. der Lebensversicherer die garantierte Rente auf der Grundlage des zum Zusagezeitpunkt zulässigen Höchstrechnungszinses gem. § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) berechnet hat.
Den im Betriebsrentengesetz erwähnten Höchstrechnungszins gibt es erst seit Inkrafttreten der gesetzlichen Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV). Vor diesem Zeitpunkt, dem 16.5.1996, musste der Rechnungszins von der Versicherungsaufsicht genehmigt werden. Gleiches gilt auch heute noch für regulierte Pensionskassen, die nicht in den Anwendungsbereich der DeckRV fallen.
Keine Escape-Klausel für regulierte Pensionskassen- und Direktversicherungstarife
Die herrschende Meinung ging bislang dahin, dass die Escape-Klausel auch für regulierte Pensionskassen- und Direktversicherungstarife gilt. Insbesondere bestand Konsens darin, dass auch alle Zusagen, die auf Versicherungstarifen vor Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, von der Escape-Klausel erfasst werden.
Das BAG hat jedoch mit Urteil vom 30.9.2014 (3 AZR 617/12), dessen Begründung nunmehr vorliegt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Escape-Klausel bei Rentenzusagen, die auf regulierten Pensionskassen- oder Direktversicherungstarifen beruhen, nicht erfüllt sind. Daher müsse der Arbeitgeber solche Renten einer Anpassungsprüfung unterziehen und etwaige Differenzen zur tatsächlich vorgenommenen Anpassung aus der Überschussbeteiligung ausgleichen.
Risiko der Anpassungsverpflichtung trotz Überschussbeteiligung
Experten üben scharfe Kritik an dem Urteil: Dr. Friedemann Lucius, Vorstand der Heubeck AG, erinnert daran, dass sich Arbeitgeber stets darauf verlassen konnten, dass die seit 1999 arbeitsrechtlich verankerte Escape-Klausel sie vor weiteren Anpassungsverpflichtungen bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen bewahrt. "Selbst wenn sämtliche Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden, können Arbeitgeber in diesen Fällen nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass sie von der Anpassungsprüfungspflicht befreit sind", sagt er. "Vielmehr sind sie dem Risiko ausgesetzt, die laufenden Renten auf das Niveau der VPI- oder Nettolohnentwicklung anheben zu müssen. Das werden die Arbeitgeber zu Recht als Vertrauensbruch empfinden."
Auswirkungen auf Entgeltumwandlung noch unklar
Ob das Urteil auch für Entgeltumwandlungszusagen gilt, ist umstritten; aber das Risiko besteht in jedem Fall. Vorsorgeexperte Dr. Lucius bezweifelt, dass sich das BAG über die Tragweite seiner Entscheidung im Klaren gewesen ist: "Die möglichen zusätzlichen Belastungen treffen die Arbeitgeber zu einer Zeit, in der es für Lebensversicherungen und Pensionskassen aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase immer schwieriger wird, die versicherten Leistungen zu erbringen und in der das Risiko beständig steigt, dass Arbeitgeber für etwaige Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aufkommen müssen."
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