BMW und Lufthansa planen, in einzelnen Betrieben vermehrt Leiharbeiter einzusetzen. Den Betriebsräten ist dies ein Dorn im Auge, sie fordern mehr Mitbestimmung. Zu Unrecht, urteilten nun das Arbeitsgericht Leipzig und jenes in Frankfurt am Main - zumindest in der ersten Instanz.

Sind Leiharbeitnehmer nur vorübergehend zu beschäftigen, also mit einer zeitlichen Obergrenze? Oder ist eine bestimmte Quote an Leiharbeitnehmern im Betrieb denkbar, die nicht überschritten werden darf? BMW und der Betriebsrat hofften darauf, dass das Arbeitsgericht Leipzig diese Fragen mit der Entscheidung vom 15. Februar beantworten würde.

 

BMW: Betriebsrat verweigert Zustimmung

Vordergründig ging es um die notwendige Zustimmung des Betriebsrats, im Leipziger Werk Zeitarbeiter einzustellen beziehungsweise weiter zu beschäftigen. Das Gericht ersetzte die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung. BMW habe nicht gegen Gesetze und Bestimmungen verstoßen, sagte der Vorsitzende Richter Uwe Heymann. Die Entscheidung gilt zunächst für 33 von insgesamt 1.100 Leiharbeitern bei dem Münchner Autobauer.

Bis zum Juli verhandeln allerdings noch mehrere Kammern des Arbeitsgerichtes in acht weiteren Verfahren über die Beschäftigung von Leiharbeitern in der Leipziger Fabrik des Münchner Autobauers. Der Vorsitzende Richter betonte, andere Kammern des Gerichts könnten auch durchaus zu anderen Urteilen gelangen.

 

Keine grundsätzliche Entscheidung

Der Betriebsrat räumte zwar ein, dass die 1.100 Mitarbeiter gebraucht würden, er möchte aber den Anteil von unbefristet Festangestellten erhöhen. Daher verweigerte er seine Zustimmung dazu, weiter Leiharbeiter – zumindest in dieser Größenordnung –einzusetzen. In der Fabrik arbeiten derzeit 2.800 Stammbeschäftigte. Die Unternehmensleitung beharrt unterdessen auf Flexibilität und sieht sich in dem Urteil laut Unternehmenssprecher Jochen Müller in ihrer Auffassung bestärkt.

Das Arbeitsgericht Leipzig traf aber keine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob es eine zeitliche Befristung für den Einsatz von Leiharbeitern gibt und wie lang sie sein könnte. Darauf hatten beide Seiten gehofft, da auch der neu formulierte §1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) keine eindeutige Antwort liefert.

Professor Gregor Thüsing von der Universität Bonn vertritt in der aktuellen Ausgabe des Personalmagazins (Heft 03/2012) die Auffassung, das Wort "vorübergehend" in § 1 AÜG zu ignorieren. Die Formulierung gebe keine "Höchstüberlassung" vor. Vielmehr beschreibe sie lediglich typologisch den Regelfall, gebe aber keine rechtlich verbindlichen Wertungen und Folgen an, schrieb der anerkannte Arbeitsrechtler (Abonnenten können den gesamten Texte hier online einsehen.).

 

Lufthansa: (Noch) kein Unterlassungsanspruch

Auch im Verfahren zwischen der Lufthansa und dem Personalrat erlitt die Arbeitnehmervertretung eine Niederlage. Die Lufthansa will ab Sommer Leiharbeitnehmerinnen als Stewardessen auf Berlin-Flügen einsetzen. Das möchte die Personalvertretung verhindern, das Arbeitsgericht Frankfurt wies jedoch einen entsprechenden Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Unterlassungsanspruch. Zwar existiere grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern, dieses Recht sei aber zumindest derzeit nicht verletzt, erklärte das Gericht.

Die Personalvertretung wollte dem Unternehmen untersagen lassen, in den Kabinen seiner Jets schlechter bezahlte Servicekräfte von Fremdunternehmen einzusetzen. Sie beruft sich auf einen Tarifvertrag zur Arbeitsplatzsicherung, in dem die Lufthansa zugesagt habe, ihre Flugzeuge ausschließlich mit Lufthansa-Personal zu betreiben.

Mit Eröffnung des neuen Hauptstadtflughafens am 3. Juni weitet die Lufthansa ihr Angebot ab Berlin deutlich aus. Den dauerhaft geplanten Einsatz der mehr als 200 Leiharbeitskräfte begründet das Unternehmen mit Kostenvorteilen.

 

Rechtsmittel zu erwarten

Beide Verfahren, sowohl das in Leipzig als auch jenes in Frankfurt sind nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und sich die nächste Instanz erneut mit den Sachverhalten auseinandersetzen muss.