Wie sich Arbeitgeber gegen negative Onlinebewertungen wehren

Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede: Seit kurzem schreibt ein Gesetz vor, dass große Internetplattformen rechtswidrige Inhalte kurzfristig löschen müssen. Damit können sich auch Arbeitgeber wirksam gegen entsprechende Kommentare, etwa auf Bewertungsportalen, wehren – allerdings nicht immer.

Unternehmen unterliegen im Internet mittlerweile einer ständigen Beobachtung und Bewertung durch die Öffentlichkeit. Dies hat durchaus wirkungsvolle Marketingeffekte. Positiv ist es, wenn die Reputation des Unternehmens durch gute Bewertungen und zustimmende Kommentare auf der Webseite und in den sozialen Medien gesteigert werden kann. 

Doch es geht auch anders: Grob beleidigende Kommentare bis hin zum sogenannten Shitstorm, die teilweise jeglicher Objektivität entbehren, wollen Unternehmen nicht ohne weiteres hinnehmen.

Rechtswidrige Kommentare: Neues Gesetz sorgt für Abhilfe

Häufig werden solche Kommentare nicht nur über große Anbieter wie Facebook, sondern auch über Bewertungsplattformen kolportiert. Die gibt es inzwischen für fast jede relevante Berufsgruppe, für zahlreiche Dienstleistungen und auch für Unternehmen in ihrer Funktion als Arbeitgeber. Die Bewerteten stehen dort im Fokus der Öffentlichkeit, ohne hierauf unmittelbar Einfluss zu haben. Die Internetnutzer agieren dagegen aus dem Schutz der Anonymität heraus und müssen nicht zwangsläufig die Wahrheit sagen. Erschwerend kommt für die betroffenen Unternehmen hinzu, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, ein Firmenprofil auf den Bewertungsplattformen zu löschen.

Das neue, seit Herbst 2017 geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bietet Unternehmen künftig einen besseren Schutz. Mithilfe des NetzDG können Unternehmen gegen Diffamierung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und strafbare Äußerungen im Internet vorgehen. Es hilft aber nicht immer.

Facebook, Xing, Linkedin und Youtube müssen Beleidigungen löschen

Die Regelungen gelten für alle Internetplattformen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer zählen. Dazu zählen neben Facebook, Xing, Youtube und Linkedin auch Arbeitgeberbewertungsportale mit entsprechenden Nutzerzahlen, wie beispielsweise Glassdoor. Zudem gilt das Gesetz auch für Instant-Messenger-Dienste wie Whatsapp und Twitter.

Mit dem NetzDG müssen Facebook & Co bereits bei beleidigenden Äußerungen aktiv werden und strafbare Inhalte auf ihren Seiten umgehend löschen. Egal, ob grobe Beleidigung von früheren Mitarbeitern, üble Nachrede von Kunden oder Verleumdung durch Wettbewerber: Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernt oder gesperrt sein. Der große Vorteil der neuen Regelung: Im Vergleich zu dem bisher etablierten Notice-and-take-down-Verfahren können sich betroffene Unternehmen und Privatpersonen künftig schnell und effektiv wehren.

Mehr Transparenz, mehr Verantwortung

Zudem sorgt der Schutzmechanismus für Transparenz. Anbieter müssen auf ihrer Webseite einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen, der auch gerichtlicher Vertreter ist. Das löst eines der Hauptprobleme bei der Rechtsdurchsetzung auf Portalen: Justiz, Bußgeldbehörden und Betroffene scheiterten bisher häufig bereits am Fehlen von verantwortlichen Ansprechpartnern. Jetzt werden den Betroffenen langwierige und kostenintensive Zustellungsverfahren ins Ausland erspart, die gerichtliche Verfahren erheblich verzögerten.

"Bagatellgrenze": Für kleinere Netzwerke bleibt alte Regelung

Gleichwohl bietet das NetzDG nicht in allen Fällen Schutz für Arbeitgeber. Viele Bewertungsportale, wie beispielsweise Jobvoting oder Kununu, liegen mit weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern wohl innerhalb der Bagatellgrenze, in der das Gesetz nicht greift. In diesem Fall muss auch weiterhin nach dem etablierten Notice-and-take-down-Verfahren vorgegangen werden. Dabei empfiehlt es sich in der Praxis, den Plattformbetreiber unmittelbar mit dem Hinweis auf die Rechtsverletzung zu konfrontieren und das Begehren der Löschung unter Einräumung klar getakteter Fristen, notfalls im Wege der Abmahnung und einstweiligen Verfügung, zu verfolgen.

Insgesamt ist das NetzDG – ungeachtet der rechtspolitischen Debatte – aus Sicht der Praxis durchaus zu begrüßen. Es bietet betroffenen Unternehmen einen schnellen, effektiven und auch transparenten Schutzmechanismus. Gleichwohl entbindet es Unternehmen nicht von der Einrichtung geeigneter Systeme, um etwa Inhalte schnell aufzufinden, die ein Eingreifen erforderlich machen. Zudem empfiehlt sich, die Reputation online gezielt zu managen und hierzu ein Vorgehen zu entwickeln, um entsprechenden Inhalten durch passende Strategien wirksam entgegenzutreten.