Verzugsschaden: Pauschaler Schadenersatz: Wird's jetzt teurer?

Gehen Entgeltzahlungen zu spät auf dem Konto des Mitarbeiters ein, steht ihm Schadenersatz zu. Eine Pauschale erleichtert nun dessen Geltendmachung. Die seit Juli geltende Regelung könnte zu höheren Kosten, zumindest jedoch zu Konflikten bei Arbeitgebern führen.

Auf leisen Sohlen wurde zum 1. Juli 2016 eine kleine, aber feine Regelung wirksam: Sie sieht unscheinbar aus, kann aber im Einzelfall große Wirkung haben. Es wird – möglicherweise – teuer, wenn etwa die Entgeltabrechnung verzögert beim Mitarbeiter auf dem Konto eintrifft. Millionen an Abrechnungen laufen pünktlich und präzise – aber es kann mal was daneben gehen. Es kommt in den besten Häusern vor, dass die Zahlungsläufe des Unternehmens oder die Zahlungs- und Verteilkreise der Banken irgendeine Unwucht haben und daher das Entgelt zum Beispiel einen Tag verspätet auf dem Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben wird. Dabei schreibt etwa der Manteltarifvertrag der Metallindustrie Baden-Württemberg vor: "Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen." Erst die Arbeit, dann das Geld. Synallagma, Austauschverhältnis, nennen das Juristen.

Wenn jedoch der Arbeitgeber diese fällige Forderung  nicht oder nicht vollständig – also nicht pünktlich – erfüllt, dann gerät er in aller Regel in den Schuldnerverzug. Das regelt § 288 Abs. 5 BGB, der seit Juli auch für Schuldverhältnisse, also auch für Arbeitsverträge, gilt, die vor dem 28. Juli 2014 begründet wurden. 

Pauschaler Schadenersatz bei Verzug

Dieser neu geregelte Schuldnerverzug führt zu einem pauschalen Schadenersatz von 40 Euro. Bislang schon konnten durch solche Sachverhalte entstandene Schäden (etwa Rücklastgebühr oder Verzugszinsen bei Darlehen) geltend gemacht werden. Das war mühsam und eher abschreckend. Jetzt steht Arbeitnehmern die Pauschale zu. Das kann sich in größeren Betrieben summieren.

Dazu sind jedoch einige Voraussetzungen notwendig: Es muss sich um eine Entgeltforderung handeln, also nicht um Reisekosten oder andere Zahlungen. Und es muss ein Verzug des Arbeitgebers als Schuldner vorliegen. Das ist bei kalendermäßig bestimmten Forderungen einfach. Ansonsten gilt § 614 Satz 2 BGB. Es bedarf bei kalendermäßig bestimmten Fälligkeiten keiner Mahnung, der Verzug tritt die logische Sekunde später ein. Diese Forderung kann auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Aber: Sie muss geltend gemacht werden, ist also nicht automatisch zu zahlen. Gewerkschaften und Betriebsräte werden jedoch – wenn nötig – Wege finden, um „Massenforderungen“ zu mobilisieren.

Verzug: Löst Schadenersatz neue Flut an Forderungen aus?

Der Verzug tritt nicht ein, wenn ihn der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus, Fehler in den Abläufen riechen nach Organisationsverschulden. Verpflichtet bleibt der Arbeitgeber auch, wenn er sich Banken bedient und deren Geldflüsse und Datenströme nicht beeinflussen kann. Hier hilft es nur, das Entstehen der 40-Euro-Forderung in die Verträge mit den Dienstleistern einfließen zu lassen.

Ob das Ganze eine Flut an Forderungen auslöst? Betriebsrat oder Gewerkschaften informieren jedenfalls über den Anspruch; es dürfte Konflikte geben. Zumal nach (bisheriger Einzel-)Meinung des Arbeitsgerichts Düsseldorf § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden ist. Zumindest schließe § 12 Arbeitsgerichtsgesetz einen Schadensersatz aus.

Letztlich hat der Gesetzgeber die Pauschale eingeführt, weil die Zahlungsmoral unter Vertragspartnern nicht die beste ist. Das ist im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis ja aber ganz anders...

Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Entgeltabrechnung