Entgeltfortzahlung- gesetzliche Feiertage

Am 31. Oktober 1517 hat Theologe Martin Luther der Überlieferung nach mit seinen 95 Thesen die Reformation eingeleitet. Um dies zu würdigen soll 2017 einmalig bundesweit ein gesetzlicher Feiertag eingeführt werden. Für die Arbeitgeber wäre das mit einigen Kosten verbunden.

Fünf Bundesländer konnten sich gerade über ein verlängertes Wochenende freuen, denn dort ist der Reformationstag bereits ein gesetzlicher Feiertag, der dieses Jahr auf den vergangenen Freitag fiel. 2017 soll der Reformationstag nun anlässlich des 500. Reformationsjubiläums einmalig ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag werden. Arbeitnehmer in ganz Deutschland freuen sich. Arbeitgeber sehen eher die finanziellen Nachteile darin.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

§ 2 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertags. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG. Arbeitszeiten, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlen. 

Kirchliche Feiertage, wie zum Beispiel der Reformationstag, fallen nicht unter diese Regelung, wenn sie nicht auch gleichzeitig gesetzliche Feiertage sind. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung. In allen übrigen Bundesländern müssen Arbeitnehmer, die kirchliche Feiertage zelebrieren wollen, Arbeitszeitguthaben abbauen oder Urlaubstage verwenden.

Für den Reformationstag wird das zumindest im Jahr 2017 wohl nicht notwendig sein. Dann müssen Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter den normalen Lohn, inklusive aller Bestandteile die Arbeitnehmer ohne diesen Feiertag erhalten hätten, fortzahlen.

Arbeitgeber gegen Vorstoß der Länder

Entsprechend skeptisch sieht die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) diese Initiative und weist auf die ungeplanten Mehrkosten für Arbeitgeber sowie die schon jetzt bestehenden individuellen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer hin.

Bis auf Berlin haben sich jedoch alle Bundesländer für die einmalige Einführung des Feiertags ausgesprochen und bereits entsprechende Gesetzesinitiativen eingebracht. Vorher soll noch eine Änderung des § 58 SGB XI durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, um auszuschließen, dass die Arbeitnehmer die Pflegeversicherungsbeiträge für den Tag allein finanzieren müssen.

dpa
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