Zählt Duschen und Umziehen zur Arbeitszeit?
Gehört das Umziehen vor und nach dem Job zur Arbeitszeit? Mit der kuriosen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befassen. Die Kammer schlug nun eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.
LAG: Duschen wohl keine Arbeitszeit
Der Mann wollte auch das zehnminütige Dusche nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.
Gegen den Vorschlag des Landesarbeitsgerichts können der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen. Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging dann in die nächste Instanz. Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung: In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.
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