News
03.08.2012
Bundesarbeitsgericht
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags entfällt jedoch die Anhörungspflicht.
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