Kein Arbeitsunfall bei Sportveranstaltung des Arbeitgebers

Organisiert der Arbeitgeber eine Sportveranstaltung, ist die Teilnahme nicht zwingend eine versicherte Tätigkeit. Maßgebend ist unter anderem, ob die Gemeinschaft oder eher der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Das Sozialgericht Wiesbaden lehnte einen Arbeitsunfall ab.

Ein Arbeitgeber organisierte ein Volleyballturnier, bei dem von den 400 Mitarbeitern 150-200 Beschäftigte der Einladung folgten. Zudem waren auch Familienmitglieder und weitere Zuschauer eingeladen. Bei dem Turnier zog sich eine Arbeitnehmerin eine Knieverletzung zu und machte den Vorfall als Arbeitsunfall geltend.

Kein Arbeitsunfall wegen des Wettkampfcharakters

Das Sozialgericht Wiesbaden verneinte einen Arbeitsunfall. Für die Zurechnung zu einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung muss sich die Veranstaltung an alle Betriebsangehörigen richten, um die Zusammengehörigkeit zu fördern. Dies ist nicht gegeben, wenn auch andere Personen neben den Beschäftigten eingeladen werden und ein Rahmenprogramm für die nicht sportinteressierten Arbeitnehmer fehlt. Dadurch ist ein nennenswerter Teil der Beschäftigten von vornherein ausgeschlossen. An einem betrieblichen Zusammenhang für das Bejahen eines Arbeitsunfalls fehlt es zudem, wenn Freizeit und Unterhaltung bzw. sportliche Interessen im Vordergrund stehen. Nachdem es sich vorliegend um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter handelte und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls nicht im Vordergrund stand, ist die Teilnahme keine versicherte Tätigkeit.

(Sozialgericht Wiesbaden, Urteil v. 20.11.2017, S 32 U 34/14)

 

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Pressemitteilung SG Wiesbaden
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsunfall, Unfallversicherung