Kein Arbeitsunfall bei Sturz von Müllwagen

Wenn sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit verletzt, muss für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen der Verrichtung der Arbeit und dem Unfall besteht. Das ist nicht immer leicht, wie der aktuelle Fall eines gestürzten Müllwerkers zeigt.

Ein Müllwerker war beim Einladen von Sperrmüll gestürzt und hatte ein Schädel-Hirn-Trauma sowie einen epileptischen Anfall erlitten. Er klagte auf die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und auf die Zahlung von Verletztengeld. Problematisch war hier, dass der Kläger seit seiner Kindheit an Epilepsie litt. Daher war für den Ausgang des Prozesses entscheidend, ob der Kläger erst gestürzt war und dann den epileptischen Anfall gehabt hat oder umgekehrt.

Sozialgericht Landshut: Kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht (SG) Landshut hat entschieden, dass der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Dementsprechend steht ihm auch kein Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld zu.

Die Richter führen zur Begründung aus, dass Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.

Ursächlichkeit der Verrichtung für den Unfall fehlt

Diese Voraussetzungen liegen aus der Sicht des SG Landshut in diesem Fall nicht vor. Zwar hat sich der Sturz während der Arbeitszeit des Klägers als Müllwerker ereignet. Aus Sicht des Gerichts fehlt es aber an der sog. Unfallkausalität. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität (also den Ursachenzusammenhang) zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis.

Kläger klagte über Schwindel und Unwohlsein

Das Sozialgericht hat zunächst medizinisch ermittelt und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Krampfanfalles am Tag des Ereignisses als Ursache für das Trauma nicht unwahrscheinlich sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit konnte die Frage jedoch nicht beantwortet werden.

Aufgrund der Zeugenaussagen der Kollegen des Klägers ist das Sozialgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger aus einer inneren Ursache heraus gestürzt ist und diese innere Ursache auch die wesentliche Ursache für den Sturz und das hieraus resultierende Schädel-Hirn-Trauma war.

Zwar war für das Gericht nicht erwiesen, dass der Kläger den Krampfanfall tatsächlich bereits vor dem Sturz hatte. Die Richter waren aber davon überzeugt, dass der Kläger ausschließlich aufgrund eines Schwindels bzw. eines allgemeinen Unwohlseins gestürzt ist. Beide Zeugen haben glaubhaft und übereinstimmend angegeben, dass der Kläger am Unfalltag vor dem Sturz über ein Unwohlsein geklagt hat und zum Führerhaus des Müllwagens gegangen ist, um einen Schluck Wasser zu trinken. Nach der übereinstimmenden Aussage beider Zeugen hat der Kläger seine Arbeit danach wieder aufgenommen. Beide Zeugen und auch der Kläger selbst haben zudem übereinstimmend erklärt, dass keinerlei Gegenstände am Boden lagen, über die der Kläger gestolpert sein könnte.

Schwindel war wesentliche Ursache für den Sturz

Ausgehend von einer Gesamtbetrachtung stand für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am Unfalltag nicht etwa gestolpert ist, sondern ohne eine äußere Einwirkung allein aufgrund eines inneren Unwohlseins gestürzt ist. Diese innere Ursache ist auch als die wesentliche Ursache für den Sturz anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die versicherte Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Sturz geleistet hat.

Eine Unfallkausalität war vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Der Unfall konnte daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

(Sozialgericht Landshut, Urteil v. 27.2.2017, S 13 U 133/15)

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