Pflegerin muss Pflichtbeitrag für Pflegekammer zahlen

Eine Gesundheits- und Krankenpflegerin war auch Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim. Im Jahr 2017 wurde in Niedersachsen eine Pflegekammer eingerichtet. Solche Pflegekammern bestehen derzeit noch in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Mit ihrer Klage wendete sich die Pflegerin gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen.
Pflegekammer verfolgt legitimen Zweck
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover ist die Errichtung der Pflegekammer verhältnismäßig und verfolgt einen legitimen Zweck. Die heutige Gesellschaft sei geprägt durch den demografischen Wandel und Änderungen der Familienstrukturen. Es bedürfe daher dringend einer Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors. Durch die Einrichtung der Pflegekammer leiste der Staat einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege.
Voraussetzung für Pflichtmitgliedschaft
Kammernmitglied ist, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung "Altenpfleger/in", "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" zu führen. Eine zur Pflichtmitgliedschaft führende einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden können; § 2 Abs. 1 Satz 2 Pflegekammergesetz Niedersachsen.
(VG Hannover, Urteil v. 7.11.2018, 7 A 5658/17)
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Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist rechtmäßig
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