Überschreiten der Minijob-Grenze dreimal möglich
Die Neuregelung orientiert sich an der neuen Zeitgrenze für die kurzfristige Beschäftigungen. Sie wurde analog für die Übergangszeit bis zum 31.12.2018 ebenfalls von bisher 2 auf 3 Monate angepasst. Entscheidend ist, dass durch diese Möglichkeit das Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 EUR zulässig ist. Wichtig: Es muss sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten handeln.
Unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Entgeltgrenze
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraums (News v. 16.12.2014) nicht bekannt war bzw. sein konnte. Klassische Ereignisse wären hier z. B. der erhöhte Arbeitseinsatz eines Minijobbers aufgrund der Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers. Urlaubsvertretungen sind hingegen nicht unvorhersehbar. Sie sind planbar und bereits im Prognosezeitraum zu berücksichtigen.
Gelegentliches Überschreiten der Minijob-Entgeltgrenze
Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze ist bis zu 3 Monaten innerhalb eines Jahres möglich. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EURE, z.B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vorhersehbar überschritten wird, sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Durch diese Regelung ist das Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 EUR zulässig.
Minijobs mit generell unvorhersehbaren Entgelten sind ausgenommen
Ausgenommen von der Regelung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens sind Minijobs, bei denen der Arbeitgeber für die Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der Jahresgrenze von 5.400 EUR unterstellt. In diesen Fällen kann die Höhe der monatlich zu erwartenden Entgelte aufgrund nicht sicher vorhersehbarer Umstände nicht eingeschätzt werden. Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR sind hierbei zulässig, aber nicht gelegentlich im Sinne der Ausnahmeregelung. Ein Überschreiten des für 12 Monate zulässigen Jahreswertes von 5.400 EUR führt in diesen Fällen somit zwangsläufig zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Maßgebender Jahreszeitraum bei Minijobs
Der Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ist nicht gleichbedeutend mit dem Prognosezeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Es handelt sich vielmehr um einen Rückschauzeitraum, der immer wieder neu vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats zu bestimmen ist.
Beispiel:
Beschäftigung seit 1.1.2013, mtl. Arbeitsentgelt 430 EUR
Krankheitsvertretungen im Monat Februar, Mai, Juli und November 2015 mit einem Arbeitsentgelt von jeweils 800 EUR pro Monat.
Ergebnis:
Februar 2015: Jahreszeitraum vom 1.3.2014 bis 28.2.2015
1. Überschreiten, unschädlich für die geringf. entl. Beschäftigung
Mai 2015: Jahreszeitraum vom 1.6.2014 bis 31.5.2015
2. Überschreiten, unschädlich für die geringf. entl. Beschäftigung
Juli 2015: Jahreszeitraum vom 1.8.2014 bis 31.8.2015
3. Überschreiten, unschädlich für die geringf. entl. Beschäftigung
Nov. 2015: Jahreszeitraum vom 1.12.2014 bis 30.11.2015
4. Überschreiten, schädlich für die geringf. entl. Beschäftigung
Meldung v. 1.11. bis 30.11.2015 bei der Krankenkasse und ab 1.12.15 wieder bei der Minijob-Zentrale
Generell unschädliche Überschreitungen bis 5.400 EUR
Die Anzahl der unvorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR ist unschädlich, wenn die Jahresgrenze von 5.400 EUR nicht überschritten wird. In diesen Fällen ergibt sich auch bei mehr als 3maligen Überschreitungen keine mehr als geringfügige Beschäftigung.
Dokumentationspflicht in den Entgeltunterlagen für Minijobber
Der Grund für das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten ist in den Entgeltunterlagen des Minijobbers für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann z. B. eine Kopie des Krankenscheines des Arbeitnehmers sein, der wegen Krankheit vertreten wird.
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2. Überschreiten, unschädlich für die geringf. entl. Beschäftigung
Juli 2015: Jahreszeitraum vom 1.8.2014 bis 31.8.2015
müsste meines Erachtens der Jahreszeitraum vom 1.8.2014 bis 31.7.2015 sein.