Rufbereitschaft zählt für Urlaubsentgelt mit

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Urlaub und Krankheitsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern. Der Kläger ist als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung.
Der Kläger wurde regelmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt. Für die Zeit vom 1.9. bis zum 5.9.2014 und vom 8.9. bis zum 12.9.2014 hatte er für 10 Arbeitstage Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und Urlaub. Bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigte die Beklagte die für tatsächliche Inanspruchnahmen des Klägers während der Rufbereitschaft in den Monaten Juni bis August 2014 gezahlte Vergütung nicht.
Dagegen klagte der Oberarzt. Er begehrte weitere Entgeltfortzahlung für diese Zeiträume. Er vertritt die Auffassung, dass die Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist.
BAG: Rufbereitschaft zählt für Berechnung der Entgeltfortzahlung mit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arzt Recht und entschied, dass er einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung hat.
Das BAG führte in seinem Urteil aus, dass § 22 TV-Ärzte/VKA die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Krankheitszeiten und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Urlaubszeiten zu leistende Entgeltfortzahlung einheitlich regelt. Nach diesen Vorschriften werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt, während die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gem. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als Durchschnitt auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate gezahlt werden. Ausgenommen hierbei sind gem. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA u. a. das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt.
Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei der Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft nicht um "zusätzlich für Überstunden" gezahltes Entgelt, sondern um einen als nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil, der für die Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu bereits zur Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten: BAG, Urteil v. 20.9.2016, 9 AZR 429/15).
(BAG, Urteil v. 6.9.2017, 5 AZR 429/16)
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