Mehr Gehalt wegen altersdiskriminiereneder Besoldungsgestze

Wegen altersdiskriminierender Regelungen musste an Beamte ein Betrag von 100 Euro monatlich gezahlt werden. Das gilt laut dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung oder der Besoldungsgruppe.

Die Bemessung der Bezüge von zwei Beamten des Landes Hessen richtete sich nach §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz a. F. In diesen Vorschriften war die Einstufung in die Besoldungstabelle an das Lebensalter geknüpft. Eine derartige Bemessung der Dienstbezüge ist jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs europarechtswidrig, weil sie jüngere Beamte allein wegen ihres Alters benachteiligt (EuGH, Urteil v. 19.6.2014, C-501/12). Die Beamten erhoben im Dezember 2012 Klage gegen das Land vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) wegen unionsrechtswidriger Bemessung ihrer Dienstbezüge.

Großzügiges Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Hessische VGH verurteilte das Land zur Zahlung von 100 Euro pro Monat. Spannend ist dabei, dass die Zahlung rückwirkend ab Januar 2012 festgesetzt wurde. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch bestehe laut VGH für das gesamte Kalenderjahr 2012, nachdem der Anspruch bereits im Dezember 2012 geltend gemacht worden sei. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG bestehe ab Oktober 2012 (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 11.5.2016, 1 A 1926/15).

Bundesverwaltungsgericht reduziert die rückwirkende Zahlungspflicht des Landes

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) blieb dabei, dass die altersdiskriminierende Besoldung von Beamten einen Zahlungsanspruch von 100 Euro im Monat begründet. Dieser Betrag ist unabhängig von der Besoldungsgruppe, der zeitlichen Geltung der diskriminierenden Besoldungsbestimmungen und unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung. Allerdings reduzierte das BVerwG den Zeitraum der rückwirkenden Zahlungspflicht von Januar 2012 auf November 2012.

Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG zu spät geltend gemacht

Erst ab November 2012 besteht ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG im Rahmen von 2 Monaten war im Dezember bereits abgelaufen. Maßgebend für die Frist ist der Zugang der Bezüge. Nachdem die Oktoberbezüge bereits am letzten Bankarbeitstag im September ausgezahlt wurden, ist der Widerspruch im Dezember verspätet erfolgt, also nicht im Rahmen der 2 Monate. Für die Monate November und Dezember erfolgte die Geltendmachung hingegen rechtzeitig.

Unionsrechtlicher Haftungsanspruch gilt nicht rückwirkend

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch greift entgegen der Auffassung des Hessischen VGH erst ab Januar 2013, also nicht bereits rückwirkend ab Januar 2012. Die Geltendmachung im Dezember 2012 gilt nicht für das vergangene gesamte Kalenderjahr, weil die Dienstbezüge für Dezember bereits im November zugegangen sind (BVerwG, Urteil v. 6.4.2017, BVerwG 2 C 11.16).

Pressemitteilung BVerwG