Berechnung der Jahressonderzahlung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Ein Beschäftigter der Universität Rostock stritt mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Berechnung der Jahressonderzahlung nach TV-L. Der Beschäftigte war zwischen den Jahren 2011 und 2014 dreimal befristet beschäftigt. Ende November 2013 hatten der Kläger und das Land für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 28.2.2014 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Für das Kalenderjahr 2013 zahlte das Land an den Kläger eine Jahressonderzahlung in Höhe von 337,88 EUR brutto aus und zog dabei als Bemessungsgrundlage die Vergütung des Monats Dezember heran. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Jahressonderzahlung falsch berechnet war, weil er während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bei dem beklagten Land gearbeitet habe, sodass nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L auf den Referenzzeitraum Juli bis September 2013 abzustellen sei.
BAG: Berechnung nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 TV-L
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem beklagten Land recht gegeben.
Nach Auffassung des BAG hat das Land die Jahressonderzahlung des Klägers richtig berechnet. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, das am 1.12. besteht, wenn dieses nach dem 31.8. des Jahres begonnen hat. Und dies war hier der Dezember.
Diese Berechnung gilt nach dem BAG auch dann, wenn zuvor Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber bestanden haben, und zwar unabhängig davon, ob Unterbrechungen vorlagen oder nicht. Der Wortlaut der Tarifbestimmung ist hier eindeutig: § 20 TV-L regelt, dass bei Beschäftigten, "deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.8. begonnen hat", der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Referenzzeitraums nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L tritt. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber handelt oder ob bereits vorher – mit oder ohne Unterbrechungen – ein Arbeitsverhältnis zu ihm bestand.
(BAG, Urteil v. 22.3.2017, 10 AZR 623/15)
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