Anrechnung erhöhter Professorenbesoldung auf Leistungsbezüge verfassungsgemäß
Ein Professor im Land Rheinland-Pfalz bezog das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge von ca. 300 Euro. Im Jahr 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 14.12.2012, 2 BvL 4/10) ein mit Rheinland-Pfalz vergleichbares Besoldungssystem in Hessen für verfassungswidrig. Daraufhin reformierte auch Rheinland-Pfalz seine Besoldungsordnung. So wurde das Grundgehalt von Professoren um 240 Euro angehoben, was allerdings auf die Leistungsbezüge in Höhe von maximal 90 Euro angerechnet wurde. Die Klage des Professors gegen diese Anrechnung vor dem VG Trier und dem OVG Koblenz blieb erfolglos. Nun hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darüber zu entscheiden.
BVerwG: Anrechnung der Besoldungserhöhung ist verfassungsgemäß
Das BVerwG schloss sich den Vorinstanzen an und entschied, dass die teilweise Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die Leistungsbezüge von Professoren verfassungsgemäß ist. Grundsätzlich unterstehen die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Einschränkungen des Art. 33 Abs. 5 GG sind allerdings möglich, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Die Abschmelzung bestehender Leistungszulagen bei gleichzeitiger Erhöhung des Grundgehalts hält das Gericht nicht für sachwidrig. Das Mindestalimentationsniveau ist durch eine Veränderung eines Besoldungsbestandteils auch nicht verletzt. Hier müsste der Kläger vielmehr rügen, dass die Gesamtbesoldung bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und möglichen weiteren Bestandteilen insgesamt zu niedrig sei (BVerwG, Urteil v. 21.9.2017, 2 C 30.16).
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