Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung
Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung durch den Beschäftigten, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.
TVöD Jahressonderzahlung 2026
Die Jahressonderzahlung 2026 nach § 20 TVöD beträgt
- für Beschäftigte nach TVöD (VKA) 85 % des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
- für Beschäftigte nach TVöD BT-B (Pflegekräfte) 90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b, P 5 bis P 8, 85 % für die Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18, P 9 bis P 16 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
- für Beschäftigte nach TVöD (Bund) 95% für die Entgeltgruppen 1-8, 90% für die Entgeltgruppen 9a-12 und 75% für die Entgeltgruppen 13-15.
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.
Berücksichtigt werden
- das monatliche Tabellenentgelt
- in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meister-, Programmiererzulage
- nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Nicht berücksichtigt werden z. B.
- Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)
- Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
- Krankengeldzuschuss
- Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
- Zahlung nach dem TV Inflationsausgleich
TVöD Jahressonderzahlung: Kürzung des Anspruchs (Zwölfelungsregelung)
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD hat (sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Mutterschutz und Elternzeit
Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1c TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Krankheit
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann zwar zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt aber für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (bis zur Dauer von 6 Wochen), denn die Entgeltfortzahlung ist "monatliches Entgelt" i. S. d. § 20 Abs. 2 TVöD, oder für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD).
Online-Seminar: Die Jahressonderzahlung nach TVöD / TV-L - jährlich eine neue Herausforderung Die tariflichen Regelungen zur Jahressonderzahlung im TVöD/TV-L stellen die Personalverantwortlichen jedes Jahr erneut vor Herausforderungen. Insbesondere gilt es, die Auswirkungen beispielsweise von Mutterschutz und Elternzeit oder lang andauernder Krankheit von Beschäftigten auf die Berechnung der Jahressonderzahlung zu kennen. Inhalte des Seminars:
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Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD
Für die Beschäftigten beim Bund und bei den Kommunen (ausgenommen Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen) haben die Tarifvertragsparteien in der TVöD-Tarifrunde 2025 einen Anspruch geschaffen, einen Teil der Jahressonderzahlung in freie Arbeitstage (sogenannte "Tauschtage") umzuwandeln. Die Vorschrift ist zum 1.1.2026 in Kraft getreten.
Lesen Sie hierzu unser Top Thema Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD
TV-L Jahressonderzahlung 2026
Die Jahressonderzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhältnissen, die dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegen. Sie ist in § 20 TV-L geregelt und wird auch im November ausgezahlt.
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beträgt 87,43% für die Entgeltgruppen 1-4, 88,14% für die Entgeltgruppen 5-8, 74,35% für die Entgeltgruppen 9a-11, 46,47% für die Entgeltgruppen 12-13 und 32,53% für die Entgeltgruppen 14-15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit
Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung auch für Beschäftigte besteht, die sich bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten vorzunehmen: Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses haben in voller Höhe in die Berechnung einzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase stehe der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben (BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/22).
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Oft taucht die Frage auf, ob die Jahressonderzahlung eine „Weihnachtsvergütung“ ist, die nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbar ist. Das ist aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall, weil sie nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter. Sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15).
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Peter Urban
09.11.2022 15:40 Uhr
Ich zitiere:
Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.
Wenn dem so ist, ist ein Mischcharakter gegeben und die Sonderzahlung ist zumindest anteilig zu zahlen. Erheblich istz hier der von Ihnen genannte "Entgeldcharakter", das hat das BAG 2013 schon entschieden. Oder irre ich mich da? Zumindest widersprechen Sie sich m.E.n. innerhalb des Textes.