OZG 2.0: Neue Studie erkennt nur wenig Bewegung bei Online-Diensten
Die Meinungsplattform Verivox beleuchtete erneut den Status quo der Umsetzung des Onlinezusatzgesetzes (OZG, auch OZG 2.0 genannt) zum Ende des Jahres 2025. Ergebnis der neuen Studie: Die Diskrepanz zwischen den eigentlichen Zielen des OZG und der Realität der Verwaltung ist nach wie vor sehr groß. Derzeit seien, so Verivox, gerade einmal 110 der sogenannten OZG-Leistungen aus Sicht der Behörde komplett online nutzbar – ein Jahr zuvor waren es 101. Somit sind binnen eines Jahres lediglich neun Dienste vollständig neu digitalisiert worden. Das OZG soll das Recht auf digitale Verwaltungsleistungen ab 2028 „für technische machbare Leistungen“ einklagbar machen.
Methodik der Verivox-Studie
Verivox hat den Bearbeitungsstand der OZG-Leistungen am 10. Dezember 2025 ausgewertet. Die Angaben wurden den einschlägigen OZG-Informationsplattformen entnommen. Für die Umfrage selbst hat das Meinungsforschungsinstitut Innofact im Auftrag von Verivox im Dezember 2025 insgesamt 1.023 Personen im Alter von 18 bis 79 Jahren online befragt.
Ergebnisse der Verivox-Studie
Die wichtigsten Punkte der neuen Verivox-Studie sind:
- Nutzung und Angebot: Rund 59 Prozent der Deutschen haben bislang noch nie digitale Verwaltungsdienste in Anspruch genommen. Der Hauptgrund für die Nichtnutzung sei das fehlende Angebot; in 39 Prozent der Fälle stand der gewünschte Dienst online schlicht nicht zur Verfügung. Nur 15 Prozent der Dienste konnten vollständig digital durchgeführt werden.
- Umsetzungsstand: Erst 37 Prozent der 364 Behördendienste seien zumindest teilweise digital verfügbar. Lediglich 102 Behördendienste seien zumindest teilweise online abrufbar – hierbei gab es sogar einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, als 105 Dienste teilweise online verfügbar waren. 64 Leistungen waren – und damit fast zwei Drittel – nicht digital nutzbar. Davon wären fünf Leistungen "noch offen".
- Once-Only-Prinzip: In die höchste Digitalisierungsstufe, Once-Only-Dienst, habe es keine einzige OZG-Leistung geschafft: Dafür wären vernetzte Register zwischen einzelnen Behörden vonnöten, so dass Nutzer ihre Standarddaten nur noch einmalig angeben müssen.
Wann gilt OZG-Leistung als „Online“?
Der relativ niedrige Umsetzungstand ist sogar noch enttäuschender, wenn man die amtliche Definition betrachtet, wann ein Verwaltungsdienst als „online“ oder „digitalisiert“ gilt. Denn eine OZG-Leistung gilt schon dann als online, wenn auch nur eine einzige zugehörige Verwaltungsleistung zumindest online beantragt werden kann und in mindestens einer Kommune verfügbar ist. So gehören zu einer Online-Beantragung eines Führerscheins 20 Verwaltungsleistungen, von denen 15 teilweise digital durchführbar sind und nur fünf vollständig. In der offiziellen Lesart der Behörde gilt diese Verwaltungsleistung dennoch bereits als digitalisiert.
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