Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan
Zölle schrittweise gesenkt
"EU-Japan Economic Partnership Agreement" - so lautet der offizielle Name des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan, das zum 1.2.2019 in Kraft tritt. Allerdings erfolgt die Umsetzung schrittweise. Auch die Zölle werden nur schrittweise gesenkt. Beispiel: Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen gelten im Januar 2019 noch 10 % Einfuhrzoll, ab Februar 2019 bis Ende 2020 nur noch 8,8 %. Danach wird der Zollsatz weiter gesenkt.
Unterschiede zu bisherigen EU-Abkommen
Bei bisherigen Abkommen wurde in einem Anhang festgelegt, welche Verarbeitungsschritte je Ware (im Harmonisierten System) erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft zu erlangen. Im EU-Japan EPA gibt es diesen Anhang nicht, sondern stattdessen Ursprungsregelungen, die für alle Waren gelten. Es wurden Fallgruppen von A bis E, teils mit Untergruppen, festgelegt, die die Ursprungseigenschaft beschreiben und bei der Ursprungserklärung anzugeben sind. Eine komplette Darstellung führt hier zu weit, siehe „Weitere Informationen“ unten.
Ursprungserklärung (EzU – Erklärung zum Ursprung)
Bei diesem Abkommen wird auf ein Ursprungsdokument verzichtet und stattdessen eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung gefordert (wie bisher bei Südkorea und Kanada). Sie hat folgenden Wortlaut:
Sie darf von einem „Registrierten Ausführer“ (REX) erstellt werden. Die Referenznummer setzt sich aus der Dienststellennummer des registrierenden Hauptzollamts und einer vierstelligen fortlaufenden Nummer zusammen. Bei den Ursprungskriterien ist dann nur „A“ oder „C2“ usw. einzutragen.
Gewissheit des Einführers
Diese Erklärung ist völlig neu: Fehlt eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung, so darf der Einführer auch eine Präferenzbehandlung auf Grundlage der „Gewissheit des Einführers“ beantragen. Er hat dann darzulegen, warum seiner Ansicht nach die eingeführten Waren den Ursprungskriterien entsprechen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
7.1488
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
5.111
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.577
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
2.669
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.393
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.233
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.928
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.7612
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.6747
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.6123
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
05.12.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
04.12.2025
-
Umsatzsteuer bei der Übertragung von Gutscheinen
18.11.2025
-
Ausübung des Vorsteuerabzugs
13.11.2025
-
Kein Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige wegen Steuervergehen
10.11.2025
-
E-Mails und Schriftverkehr: Das darf das Finanzamt anfordern
06.11.2025
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
28.10.2025
-
Grenzen für Änderungen des Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk
27.10.2025
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
23.10.2025
-
Künstliche Intelligenz im CFO-Alltag: Zwischen Hype, Realität und Verantwortung
21.10.2025