Zinsen bei rückwirkender Auflösung

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag steuersparend absetzen. Dieser muss jedoch wieder aufgelöst werden, wenn das Wirtschaftsgut, für das ein solcher Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, nicht angeschafft wurde.

Die Richter des BFH hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei dem es um die Verzinsung der rückwirkenden Auflösung ging.

Ein Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr der Bildung (= Ursprungsjahr) wieder aufgelöst werden, wenn der Unternehmer bzw. Freiberufler seine Absicht aufgibt, ein bestimmtes Wirtschaftsgut anzuschaffen (spätestens nach 3 Jahren). Die Auflösung im Ursprungsjahr führt dazu, dass für dieses Jahr Steuern nachzuzahlen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, müssen nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres 0,5% Zinsen pro Monat ans Finanzamt gezahlt werden.

Der BFH vertritt im Gegensatz zur Finanzverwaltung die Auffassung, dass es sich bei der Aufgabe der Investitionsabsicht um ein rückwirkendes Ereignis handelt.

Konsequenz:

Die 15-Monatsfrist, für die keine Zinsen zu zahlen sind, beginnt dann erst nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Wenn z. B. die Investitionsabsicht im Jahr 2013 aufgegeben wurde, beginnt die 15-Monatsfrist am 1.1.2014, sodass erst für Zeiträume ab dem 1.4.2015 Zinsen zu zahlen wären.

Aber durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wird alles wieder anders! § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG wurde ergänzt, sodass eine rückwirkende Verzinsung künftig nicht mehr vermeidbar ist. Das AmtshilfeRLUmsG ist am 30.6.2013 in Kraft getreten und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Das heißt, die rückwirkende Verzinsung erfolgt erst für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2013 gebildet werden.

Praxistipp:

Wenn das Finanzamt jetzt Zinsen festsetzt, sollte dagegen Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Nach Auffassung der Finanzgerichte handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis, sodass für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG verwirklicht wurden, keine Zinsen festzusetzen sind. Bei der Änderung des § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG handelt es sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden ist.

BFH, Urteil vom 11.7.2013, Az. IV R 9/12

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