Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfreie Heilbehandlung sein
Was wäre das deutsche Umsatzsteuerrecht ohne Ausnahmen und Befreiungen. Zu den Leistungen, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, zählen beispielsweise Heilbehandlungen. Wer also als Arzt, Physiotherapeut oder Hebamme im Bereich der Humanmedizin Heilbehandlungen anbietet, muss darauf keine Umsatzsteuer aufschlagen.
Aber mit den Heilbehandlungen ist das so eine Sache. So gilt grundsätzlich: Leistungen von Heilberuflern sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine klassische Heilbehandlung – also um eine medizinische Maßnahme mit einem therapeutischen Ziel – handelt. Kosmetische oder Wohlfühl-Behandlungen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Dass es auch hier Ausnahmen von der gesetzlichen Regel gibt, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (V R 60/14). Das oberste deutsche Finanzgericht erklärte in seiner Entscheidung, dass auch das Honorar für Zahnaufhellungen in bestimmten Situationen umsatzsteuerfrei sein kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Zahnarztpraxis bei mehreren Patienten Wurzelkanalbehandlungen vorgenommen – ein ganz alltäglicher Vorgang beim Zahnarzt. Den betroffenen Patienten bot die Praxis ein Bleaching der „toten“ Zähne an. Die Zähne, die durch die Behandlung zu verdunkeln drohten, sollten auf diese Weise aufgehellt werden. Denn vor allem bei einer Wurzelkanalbehandlung, bei der entzündete Zahnnerven entfernt werden, färben die Zerfallsprodukte den Zahn nach einigen Jahren gräulich. Ähnliches gilt bei unfallbedingten Nachwirkungen. Für das Bleaching fielen pro Patient Kosten von 226 bzw. 286 Euro an – eine Leistung, welche die Praxis ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellte.
Damit war das zuständige Finanzamt nicht einverstanden. Die Begründung: Nur weil eine vorherige Heilbehandlung die Ursache für eine optische Beeinträchtigung des Zahns sei, könne Bleaching noch lange nicht ebenfalls als Heilbehandlung eingestuft werden. Der Fall landete vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, das sich der Sichtweise der Zahnarztpraxis anschloss. Ebenso urteilte nun der Bundesfinanzhof: Zahnaufhellungen, die ein Zahnarzt vornehme, um behandlungsbedingte Zahnverdunkelungen zu beseitigen, sind demnach steuerfreie Heilbehandlungen.
Das Gericht stellte klar, dass die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht auf Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit dienen. Auch Folgebehandlungen können umsatzsteuerfrei sein, etwa, wenn dadurch die negativen Folgen einer Vorbehandlung beseitigt werden. Dies treffe durchaus auch für ästhetische Folgen zu. Kurz gesagt: Die Zahnbehandlung selbst war medizinisch indiziert, die Folge war die Verdunklung der betroffenen Zähne. Diese wiederum machten eine Zahnaufhellung notwendig. Damit war laut BFH der ästhetische Eingriff steuerfrei.
Praxistipp
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat nicht nur Auswirkungen für Zahnärzte. Auch Patienten selbst können von der umsatzsteuerfreien Behandlung profitieren. Denn die Kosten für das Bleaching von Zähnen werden in aller Regel von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Für eine professionelle Zahnaufhellung sind im Schnitt 300 Euro zu veranschlagen, sodass sich die Umsatzsteuerfreiheit in jedem Fall bemerkbar macht. Allerdings sollte aufgrund der möglichen Nebenwirkungen eines Bleachings immer gut gemeinsam mit dem Zahnarzt überlegt werden, ob die Folgebehandlung notwendig ist.
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