Verwahrentgelt - Sparer müssen für Bankeinlagen zahlen
Mitte 2014 senkte die EZB die Einlagefazilität - den Zinssatz, zu dem Banken Einlagen bei ihr unterhalten - erstmalig ins Negative. Bis Februar 2016 folgten drei weitere Schritte à 10 Basispunkten, wodurch der Einlagenzins das derzeitige Niveau von -0,4 % erreichte. Vor dem Ausbruch der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise notierte dieser Zinssatz noch bei 3,25 %. Da Banken aufsichtsrechtlich gezwungen sind die sogenannte Mindestreserve bei der EZB zu unterhalten, unterliegen sie damit automatisch einer negativen Verzinsung.
Negativzins wird zum Verwahrentgelt
Problematisch erscheint es, wenn Sparer für Kontoguthaben nicht Zinsen vereinnahmen, sondern eben zahlen, sobald der Zinsaufwand der Bank an sie weitergegeben wird. Die Berechnung eines Verwahrentgelts erfolgt überwiegend auf größere Einlagen, ab einer halben Millionen Euro, von zahlreichen Banken und Sparkassen. Versuche solche Entgelte auch bei Riester-Sparprodukten - die zur Verringerung der Rentenlücke etabliert wurden – einzusetzen, konnten bisher noch gerichtlich verhindert werden.
Negative Einlagefazilität zur Steigerung der Kreditvergabe in der Eurozone
Als Ziel des negativen Einlagesatzes sollten Banken und Sparkassen nur die vorgeschriebene Mindestreserve bei der Zentralbank unterhalten und die darüber hinaus vorhandenen Gelder zur Kreditvergabe nutzen. Laut online Statistikportal Statista.com sind die an Endverbraucher, Unternehmen und Selbstständige ausgereichten Kredite hierzulande und mit regionalen Unterschieden auch in der gesamten Eurozone sukzessive weiter angestiegen, nachdem sie zu Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise konstant blieben bzw. rückläufig waren. Dieses Ziel hat die EZB also erreicht.
Wertpapiere als Alternative zu Kontoguthaben
Beim Versuch Verwahrentgelten zu entgehen, können private und institutionelle Anleger Gelder auf unterschiedliche Institute verteilen, hohe Mengen an Bargeld vorhalten – was häufig am Aufwand scheitert – oder Wertpapiere erwerben. Diese weisen grundsätzlich den Vorteil auf, bei Insolvenz der depotführenden Bank als Sondervermögen von der Insolvenzmasse ausgenommen zu sein. Kontoeinlagen sind hingegen gesetzlich nur bis zu einer Mindestsumme von 100.000 Euro je Anleger und Institut gesichert. Zudem erscheint es fraglich, wie diese öffentliche Sicherungseinrichtung die Zahlungsunfähigkeit einer großen Bank tatsächlich ausgleichen soll.
Ende der Verwahrentgelte ist nicht absehbar
Selbst quasi sichere Wertpapiere in Form von kurzlaufenden Anleihen bonitätsstarker Schuldner unterliegen der identischen Problemstellung eines geringen bzw. negativen Zinses. Zur Erlangung einer positiven Rendite müssen gewisse Risiken eingegangen werden. Jedoch sind selbst Kontoguthaben bei Banken eben nicht komplett risikolos und weisen ab gewissen Beträgen zudem noch Verwahrentgelte auf.
Da sich die wirtschaftliche Dynamik mittlerweile verlangsamte und die EZB bis auf Weiteres an ihrer Vorgehensweise festhält, ist ein Ende der Negativzinsen nicht absehbar. Zukünftig werden eher mehr als weniger Institute zu Verwahrentgelten greifen um ihre schwindenden Erträge aufzubessern.
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Ich habe dann den Antrag zerrissen.
Interessanterweise findet sich auf der 1822 Direkt Website keinerlei Informationen über dieses Verwahrentgelt und auch in der dort veröffentlichten Gebühren- und Preisliste sind diese nicht mit einem Wort erwähnt.
ALSO, dieser hier im Artikel angegebene Freibetrag von 500.000 Euro wurde somit von der 1822 Direkt nicht nur unterboten, sonder auch noch auf Giro-Konten-Guthaben erweitert.