Bewirtung von Geschäftsfreunden
Das Urteil des BFH kommt durchaus etwas überraschend, da in den letzten Jahren eine Tendenz zu einer strengeren Rechtsauffassung bezüglich der Anerkennung von Betriebsausgaben als abzugsfähig zu erkennen war.
Urteil bezüglich eines Einzelfalls - aber Streit mit Finanzamt kann sich lohnen!
Insofern sollte die Entscheidung nicht überbewertet werden, es handelt sich wohl eher um eine Einzelfallentscheidung, die nur eingeschränkt auf andere Sachverhalte übertragbar ist. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass es sich im Einzelfall durchaus lohnen kann, einer Rechtsauffassung des Finanzamts entgegen zu treten.
In jedem Fall sollte aber bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in einem besonderen Maße darauf geachtet werden, dass die Aufwendungen nicht das übliche Maß überschreiten. Was allerdings als üblich anzusehen ist, dürfte höchst subjektiv zu beurteilen sein. Diskussionen mit dem Finanzamt sind vorprogrammiert.
Veranstaltungen mit Eventcharakter: FA versagt Betriebsausgabenabzug
Die Klägerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Diese lud über mehrere Jahre Geschäftsfreunde zu sog. Herrenabenden ein. Die Aufwendungen für Bewirtung und Unterhaltung wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Betriebsausgabenabzug. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich um einen ausgewählten und abgeschlossenen Teilnehmerkreis gehandelt habe. Es sei damit ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Teilnehmer vorhanden. Die Veranstaltungen hätten Eventcharakter besessen.
Begründung der Entscheidung: FA muss Angemessenheit prüfen
Auf die Revision der Kläger wurden die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei es zutreffend, dass nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG Aufwendungen für die Jagd, Fischerei, Yachten oder ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften. Auch sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen, unter den Begriff der „ähnlichen Zwecke“ zu fassen seien. Allerdings müsse dieses Tatbestandsmerkmal eng ausgelegt werden. So sei es erforderlich, dass die Aufwendungen unangemessen gewesen seien. Allein auf den Eventcharakter abzustellen, sei nicht zutreffend, es komme vielmehr auf den Ort und die Umstände der Veranstaltung im Einzelfall an. Insofern sei das Urteil aufzuheben. Das Finanzgericht müsse nunmehr die Angemessenheit der Aufwendungen prüfen.
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